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Der Rahmenbeschluss 2009/829/JI des Rates vom 23.10.2009 sieht vor, dass Ersatzmaßnahmen zur Untersuchungshaft auch von Mitgliedstaaten übernommen werden können, in denen der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort hat. Hintergrund ist die Prämisse der Europäischen Kommission, wonach nationale Gerichte Untersuchungshaft nur deshalb anordnen, weil der Beschuldigte seinen Aufenthaltsort im Ausland hat, während bei gleichgelagerten innerstaatlichen Konstellationen keine Untersuchungshaft verhängt wird.

Mit ihrem Gesetzesentwurf vom 13.05.2015 zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen will die Bundesregierung den Rahmenbeschluss entsprechend umsetzen. Nach § 90n IRG soll einer neuer Abschnitt 5 „Überwachung von Maßnahmen zur Vermeidung der Untersuchungshaft“ eingefügt werden (§§ 90o bis 90z).

Da sich der Rahmenbeschluss auf „Alternativen zur Untersuchungshaft“ beschränkt, werden etwa Überwachungsmaßnahmen im Rahmen der Strafvollstreckung vom Gesetzesentwurf nicht erfasst. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Neuregelung vor allem für eingehende Ersuchen relevant sein, wenn einem Beschuldigten mit Aufenthaltsort in Deutschland Untersuchungshaft im europäischen Ausland droht. Hingegen soll sich die Zahl der Fälle im umgekehrten Fall laut Bundesregierung angesichts deutscher Rechtsprechung und bestehender deutscher Regelungen gering halten.


Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Dr. Rahel Reichold
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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