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Ein Beitrag von Rechtsanwalt Kai Bodensiek, Partner BvM Berlin

 

Wie die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter (FSM) heute in einer Pressemitteilung mitteilte, hat das Verwaltungsgericht Berlin nun im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der FSM gegen den Aufhebungsbescheid der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) wieder angeordnet.  Die KJM hatte (wir berichteten) die Zulassung von JusProg als anerkanntes Jugendschutzprogramm im Mai überraschend widerrufen. Normalerweise hat ein Widerspruch gegen einen solchen Bescheid keine aufschiebende Wirkung, d.h. dass die Anerkennung bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache als entzogen gilt. In der Konsequenz war es Anbietern von Inhalten im Internet derzeit nicht möglich rechtssicher Inhalte durch Kennzeichnung mittels JusProg zu veröffentlichen und man hätte ggfs. auf Sendezeitbeschränkungen zurückgreifen müssen.

Diese Gefahr ist zunächst abgewehrt. Da das Gericht bei summarischer Prüfung keinen Aufhebungsgrund erkennen konnte und die Zulassungsentscheidung durch die FSM für fehlerfrei hielt, hat das Verwaltungsgericht bis zur Entscheidung in der Hauptsache die Zulassung für JusProg rehabiliert und Unternehmen können bis dahin auch weiter rechtssicher Inhalte veröffentlichen.

Erfahrungsgemäß können Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin ohne weiteres 2 Jahre in Anspruch nehmen. Unabhängig davon wird man mit der KJM weiterhin den Dialog für eine Weiterentwicklung von JusProg führen müssen, jedoch nun nicht mehr mit der Pistole jugendschutzrechtlicher Zwangsmaßnahmen auf der Brust wie die KJM diese Gespräche lieber geführt hätte. Noch auf dem Gamescom Congress in der vergangenen Woche waren die Drohungen der KJM und der Landesmedienanstalten auf mehreren Panels zum Jugendschutz und zum Rundfunkrecht (u.a. mit mir als Panelteilnehmer) offen geäußert worden, jedoch war man sich zu diesem Zeitpunkt wohl auch noch siegessicherer. 

 

 

 

 

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