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Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Freys, Partner BVM Berlin

 

Zu beurteilen war der Fall einer Minderjährigen, die unter ungeklärten Umständen ums Leben kam und deren Mutter nun über deren Facebook-Account etwaige Hintergründe aufklären wollte. Facebook hatte dies verweigert und das Nutzerkonto in den „Gedenkzustand“ versetzt, der keinen Zugriff mehr erlaubte.

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Der BGH entschied, dass das Nutzerkonto vererblich sei und die Erben Anspruch auf Zugang zum vollständigen Nutzerkonto und allen darin vorgehaltenen Kommunikationsinhalten haben. Rechte der Kommunikationspartner der Verstorbenen stünden dem nicht entgegen. Denn die Kommunikationspartner müssten auch zu Lebzeiten des Kontoinhabers damit rechnen, dass dieser selbst die Vertraulichkeit nicht wahrt oder etwa Dritten Zugang zu oder Einsicht in das Nutzerkonto gewährt. In gleicher Weise müssten die Kommunikationspartner mit einer Vererbung des Benutzerkontos und der Kenntnisnahme durch die Erben rechnen.

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Dem stehe auch nicht das Fernmeldegeheimnis entgegen, da die Erben  nicht „andere“ im Sinne des Telekommunikationsgesetzes seien (§ 88 III TKG). Auch kollidiere der Anspruch der Erben auf Kontozugang nicht mit dem Datenschutzgesetz: Denn zum einen schütze die Datenschutz-Grundverordnung nur lebende Personen und - in Bezug auf der Daten der Kommunikationspartner - geschehe die Übermittlung an die Erben in Erfüllung der vertraglichen Verpflichtung des sozialen Netzwerks und sei zudem durch  überwiegende berechtigter Interessen der Erben gerechtfertigt.

Das Urteil klärt einige - keineswegs aber alle  - strittigen Grundfragen des sog. „digitalen Nachlasses“.  Geklärt ist nunmehr, dass Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken wie Facebook, Instagram, LinkedIn, XING etc. in vollen Umfang vererblich sind, und dass etwa kollidierende  Interessen der Kommunikationspartner regelmäßig zurücktreten müssen. Die Nutzerkonten sind den Erben in der Form zugänglich zu machen, wie sie zu Lebzeiten des Verstorbenen zugänglich waren. „Gedenkzustände“ sind unzulässig, es sei denn, die Erben stimmen zu. 

Viele weitere Fragen bleiben aber offen. Das beginnt schon bei der Klärung, was überhaupt alles zum digitalen Nachlass gehört: Sind das nur die Nutzerkonten im Internet oder alle irgendwo vom Verstorbenen auf irgendwelchen Medien gespeicherten elektronischen Daten? Welche Rolle spielen die AGB der sozialen Netzwerke? Wie wird rasch und einfach der Nachweis der Erbenstellung geführt?

Das Urteil sollte den Nutzern sozialer Netzwerke deutlich vor Augen führen, welche Probleme sie ihren Erben oder evtl. auch ihren Chatpartnern verursachen können, wenn sie nicht rechtzeitig und regelmäßig geeignete Vorsorge treffen. Solche Maßnahmen müssen nicht gleich  das „Testament zum digitalen Nachlass“ sein, sondern können - einfacher - auch  in der Abfassung geeigneter postmortaler Vollmachten oder auch nur in der geschickten Wahl (und Weitergabe) von Zugangs-Passwörtern bestehen.

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