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Aktuelles

Jahrestagung der Forschungsstelle eSport-Recht

9.09.2020
Berlin

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Veröffentlichung zu "Nutzungsrisiken im Gefüge des Jugendschutzrechts"

1.09.2020
Berlin

Die MultiMedia- und Recht aus dem Verlag C.H.

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Juve nominiert BvM als Technologie- und Medienkanzlei des Jahres

21.08.2020
Berlin

Der Juve Verlag hat gestern die Nominierten für die JUVE Awards 2020 bekannt gegeben.

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Blog Medien- und IT-Recht

Problemfall Datenschutz - am Beispiel von Windows 10

22.09.2015
Berlin

 

Die Gestaltung von Datenschutzbedingungen ist viel komplexer als meist vermutet. Muster und automatisierte Webseiten genügen zumeist nicht. Eine wirksame Einwilligung in die Datennutzung setzt, dass der Kunde über die konkrete Nutzung aufgeklärt worden ist.

Die Veröffentlichung von Windows 10 hat nicht nur deshalb für viel Aufsehen gesorgt, weil Microsoft erstmals sein Betriebssystem kostenlos zur Verfügung stellt, sondern die aktuellen Schlagzeilen beziehen sich vor allem auf die angebliche Datensammelwut des Betriebssystems. Ursache dafür ist keinesfalls eine tatsächliche Erkenntnis welche Daten von Windows verarbeitet oder weitergeleitet werden, sondern vielmehr die Datenschutzerklärung zu Windows 10.

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IT-Sicherheitsgesetz – neue Pflichten für Diensteanbieter

25.08.2015
Frankfurt am Main

Das kürzlich verabschiedete IT-Sicherheitsgesetz betrifft nicht nur Betreiber von sogenannten „kritischen Infrastrukturen“ (Stromnetze, Flughäfen, Atomkraftwerke, etc.). Auch Betreiber von Webangeboten, wie z. B. Webshops, Online-Games oder Apps, haben neue Vorschriften zu beachten. Der Pflichtenkatalog für Diensteanbieter in § 13 Telemediengesetz (TMG) wurde mit Wirkung zum 01.08.2015 durch einen neuen Absatz 7 erweitert.

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YouTube und das Meeresrauschen

17.08.2015
Berlin

Das Hanseatische Oberlandesgericht hatte am 01. Juli 2015 mal wieder über eine Streitigkeit zwischen YouTube und der Gema zu entscheiden (OLG Hamburg 5 U 87/12). In der andauernden Auseinandersetzung zwischen Google (dem YouTube Eigentümer) und der Verwertungsgesellschaft stellte das Oberlandesgericht fest, dass YouTube erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung auf deren Beseitigung in Anspruch genommen werden kann. Darüber hinaus müssen gleichartige Rechtsverletzungen in Zukunft verhindert werden. Wie weit diese Pflicht für die Zukunft geht, bestimmt sich danach, was im Einzelfall dem Betreiber der Webseite zuzumuten ist.

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