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Vorsicht bei Nutzung von Fotos aus dem Internet - EuGH aktuell – EuGH stützt Urheberrecht eines Fotografen

9.08.2018
München

Ein Fotograf hatte es den Betreibern eines Reisemagazin-Portals erlaubt, auf Ihrer Website eine seiner Fotografien zu veröffentlichen. Im Rahmen der Illustration eines Schülerreferats hatte sich eine Schülerin die betreffende Fotografie heruntergeladen und ihr Referat auf der Website der Schule veröffentlicht. Der Fotograf verlangte ein Verbot der Vervielfältigung der Fotografie und Schadensersatz.

Auf ein entsprechendes Ersuchen des Bundesgerichtshofs (BGH) in Deutschland hat der EuGH entschieden, dass die Schülerin dies nicht ohne Zustimmung des Fotografen hätte tun dürfen. (Urteil des EUGH vom 07.08.2018 i. d. Rechtssache C – 161/17) 

Ein Beitrag von Stefan v. Moers, Partner BvM München

Die Einstellung einer Fotografie, die mit Zustimmung des Urhebers auf einer Website frei zugänglich ist, auf eine andere Website bedarf einer neuen Zustimmung des Urhebers.

Der EuGH hat zunächst daran erinnert, dass eine Fotografie urheberrechtlich geschützt sein kann, sofern sie eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers/Fotografen darstellt. Der EuGH hält auch noch einmal grundsätzlich fest, dass vorbehaltlich der in der Urheberrechtsrichtlinie erschöpfend aufgeführten Ausnahmen und Beschränkungen jede Nutzung eines Werkes durch einen Dritten ohne vorherige Zustimmung des Urhebers die Rechte des Urhebers verletzt. Im hier vorliegenden Fall liege auch in dem Vorgehen der Schülerin ein „Zugänglichmachen“, einzustufen als „Handlung der Wiedergabe“. Letztlich würde durch das hier praktizierte Einstellen der Fotografie auf der Schul-Website die Fotografie einem neuen Publikum zugänglich gemacht.

Der EuGH weist schließlich darauf hin, dass die „direkte“ Einstellung eines Werkes auf eine Website ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers zu unterscheiden ist von der Zugänglichmachung eines geschützten Werkes über einen anklickbaren Link, der auf eine andere Website verweist und dass es auch keine Rolle spiele, dass ein Urheberrechteinhaber – wie hier – die Möglichkeiten der Internetnutzer zur Nutzung der Fotografie nicht eingeschränkt hat.

Stefan v. Moers
Partner
Brehm & v. Moers
München
Medienrecht Entertainment, Urheberrecht

Schlagworte: Fotograf als Urheber, Urheberrecht, Zustimmungsbedarf bei Nutzung einer Fotografie
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