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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Felix Oelkers, Partner BvM Berlin

 

Das Theater hat ein Orchester mit 34 Musikern. Es gilt der TVK und damit auch § 37, der den Urlaub abweichend vom Bundesurlaubsgesetz regelt: Der Urlaub beträgt 45 Kalendertage und „wird grundsätzlich während der Theater- bzw. Konzertferien gewährt.“ Wird der Urlaub in zwei Teilen gewährt, ist der „kleiner Urlaubsteil … möglichst unter Berücksichtigung der Interessen des Musikers … festzulegen“. An dem Theater sind die Theater-/Konzertferien seit mehr als 15 Jahren aus betrieblichen Gründen zweigeteilt in 30 Tage im Sommer (davon mind. 14 Tage in den Schulferien) und 15 Tage nach den Neujahrskonzerten (außerhalb der Schulferien). Ein Musiker, der seit Beginn seines Arbeitsverhältnisses diese Urlaubsregelung kennt, beantragt erstmals Urlaub außerhalb der Theater-/Konzertferien, um in den Schul-Winterferien Familienurlaub zu machen. Nachdem das Theater den Antrag ablehnt, geht er im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes vor Gericht und meint, dass der „kleinere Urlaubsteil“ gem. § 37 TVK „möglichst“ unter Berücksichtigung seines Urlaubswunsches zu gewähren sei.

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Der Fall wirft verschiedene Fragen auf: § 37 TVK bestimmt, dass Urlaub während der Theater-/Konzertferien gewährt wird. Gilt das auch für zweigeteilte Theater-/Konzertferien? Oder liegt dann ein Fall der Urlaubsteilung vor? Und wenn ja: Wie werden die Interessen zwischen Urlaubswunsch des Musikers und Urlaubsplanung des Theaters abgewogen?

Das Arbeitsgericht Magdeburg ist der Auffassung, dass ein Fall der Urlaubsteilung vorliegt. Damit ist der Urlaub des Musikers nicht automatisch durch die Theater-/Konzertferien gewährt und verbraucht. Bezüglich des kleineren Urlaubsteils – der außerhalb der Konzertferien im Sommer liegt – müssten vielmehr die Interessen des Arbeitgebers und des Musikers gegeneinander abgewogen werden. Dabei müsse der Urlaubswunsch des Musikers „möglichst“ berücksichtigt werden. Im konkreten Fall überwiegt nach Auffassung des Gerichts das Interesse der Bühne, dass auch der kleinere Urlaubsteil in den Theater-/Konzertferien genommen wird. Erstens würde der Musiker sonst mehr als 45 Tage Urlaub haben, weil das Theater ihn in den Konzertferien nicht einsetzen kann. Zweitens wollen die Tarifparteien, dass der gesamte Urlaub in den Theater-/Konzertferien genommen wird – so hatte das Bundesarbeitsgericht bereits 1986 in einem obiter dictum entschieden (BAG vom 27.08.1986 – 8 AZR 397/83, BeckRS 1986, 109184, 2. c). Drittens leidet das Orchester als Klangkörper, wenn für den ausgefallenen Musiker eine Aushilfe beschäftigt werden muss, die meist nicht einmal an den Proben teilnimmt. Viertens sind die mit der Einstellung eines Aushilfsmusikers verbundenen Kosten dem Arbeitgeber nicht zumutbar.

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Fazit

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Das Urteil ist für die Arbeitgeber von (Kultur-)Orchestern sehr wichtig. Es bestätigt die Praxis, dass der Urlaub von Musikern in den Theater-/Konzertferien gewährt wird. Das gilt auch, wenn die Theater-/Konzertferien aufgeteilt sind, obwohl der Tarifvertrag diesen Fall nicht zweifelsfrei regelt. Die Tarifparteien sind aufgerufen, Klarheit zu schaffen. Bis dahin hilft den Arbeitgebern von Orchestern das Urteil aus Magdeburg.

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