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BGH fragt den EuGH nach Cheats

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Dass Cheatsoftware, die die Software eines Spiels verändert, z.B. indem Dateien verändert werden, grundsätzlich eine nach § 69c Nr. 2 UrhG unzulässige Bearbeitung darstellt, war bisher weitestgehend klar und unstreitig. Insofern ist der vorliegende Fall besonders, als dass die Cheatsoftware eben nicht das Spiel und seine Software selbst verändert, sondern lediglich Werte im Arbeitsspeicher der Konsole manipuliert und dadurch z.B. dem Spieler erlauben in einem Rennspiel zeitlich unbegrenzt einen Turbo zu zünden.

Sony machte im Verfahren geltend, dass auch eine solche Manipulation bei der Ausführung der Software eine unzulässige Umarbeitung der Software darstelle, auch weil es keinen Unterschied machen sollte, ob die eigentlichen Softwaredateien oder der Arbeitsspeicher beim Ausführen der Software manipuliert wird. Dem folgte in erster Instanz auch das Landgericht. 

Der Anbieter der Software führte dagegen aus, dass eine Umarbeitung der Software eine Veränderung der Dateien der Software voraussetze und eine Einflussnahme auf den Arbeitsspeicher gerade kein geschütztes Werk der Klägerin überarbeiten würde, da der Code unverändert bliebe. Dieser Argumentation folgte wiederum das Oberlandesgericht.

Der nun angerufene BGH hat die Sache dem EuGH vorgelegt. Da die fraglichen Normen der §§ 69aff UrhG alle auf der Computerprogramm-Richtlinie (2009/24/EG) der EU basieren, obliegt deren Auslegung dem EuGH. Das ist auch im Interesse einer einheitlichen Auslegung innerhalb der EU sinnvoll und wichtig. Der EuGH wird nun also entscheiden müssen, ob diese Form des Cheatens nicht nur unfair, sondern auch eine Urheberrechtsverletzung sein kann.   

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