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Kein Markenschutz mehr für "Black Friday"-Marken

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Das Kammer­ge­richt Berlin be­stätigte, dass „Black Friday“ ein Schlag­wort für eine Rabatt­aktion ist und nicht auf eine betrieb­liche Her­kunft hin­weist. Mit Rechts­kraft des Urteils dürfte der jahre­lange Rechts­streit um diese Marke damit nun zu einem Ende ge­kom­men sein. Mit Rabatt­aktionen werben Geschäfte und Online­shops am vierten Freitag im Novem­ber und läuten den Beginn des Weihnachts­geschäfts ein. Der Fest­tag für Schnäpp­chen­jäger kommt aus den USA und ist mittler­weile auch in Deutsch­land als „Black Friday“ wohl­bekannt.



Das Unter­nehmen Super Union Holdings Ltd. mit Sitz in Hong­kong hatte im Jahr 2016 die bereits 2013 beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) für eine Viel­zahl an Waren und Dienst­leistungen einge­tragene Wort­marke „Black Friday“ über­nommen und seit­her zahl­reiche Unter­nehmen abge­mahnt, die mit „Black Friday“ für Sonder­aktionen warben.



Einige der Händler, darunter auch das Portal Black-Friday.de, setzten sich gegen die Ab­­mahn­un­­gen zu­nächst da­durch zur Wehr, dass sie die Lösch­ung der Marke wegen fehlender Unter­scheidungs­kraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG beim Deutschen Patent- und Marken­amt (DPMA) bean­tragten und ob­siegten mit diesem Antrag. Grund­gedanke der Norm ist, dass ein Be­griff, der ledig­lich zur Be­schrei­bung der darunter ange­meldeten Waren und Dienst­leistungen dient, nicht marken­recht­lich mono­poli­siert werden soll. An solchen be­schrei­ben­den Begriffen be­steht ein soge­nanntes Frei­halte­bedürf­nis, damit alle Markt­teil­nehmer den Be­griff zur Bezeich­nung ihrer geschäft­lichen Tätig­keiten benutzen können. Die Marken­schutz­behörde ordnete mit Beschluss vom 27. März 2018 die voll­ständige Löschung der Marke an, da mit dem ange­griffenen Kenn­zeichen lediglich ein bestimmter Aktions­tag für Sonder­rabatte beschrieben werde, der nicht auf Waren oder Dienst­leistungen eines be­stim­mten Unter­nehmens hinweise.



Diese Ent­schei­dung griff die Super Union Ltd. mit Erfolg an: Das Bundes­patent­gericht BPatG befand mit Beschl. v. 28. Februar 2020, Az. 30 W (pat) 26/18, dass das DPMA die Wort­marke zu Unrecht voll­ständig gelöscht habe. Ein Frei­halte­be­dürfnis bestehe ledig­lich für bestim­mte Bereiche, darunter Rabatt­aktionen für Elektro- und Elektronik­waren sowie für Werbe­dienst­leist­ungen, wozu auch „BlackFriday.de“ zählt.



Vor diesem Hinter­grund be­mühten sich die abge­mahnten Händler an anderer Stelle um voll­ständige Löschung der Marke und klagten vor dem Land­gericht (LG) Berlin auf Löschung der Marke wegen Nicht­benutz­ung nach §§ 26, 49, 55 Marken­gesetz (MarkenG) – mit Erfolg. Das LG erklärte mit Urteil vom 15. April 2021 (Az. 52 O 320/19) die Marke für ver­fallen, da sie von Super Union für keine der mit der Klage ange­griffenen Waren und Dienst­leistungen rechts­erhaltend be­nutzt worden war.



Super Union zog im Berufungs­ver­fahren gegen dieses Urteil vor das Kammer­gericht (KG) Berlin, das mit Urteil vom 14. Oktober 2022, Az. 5 U 46/21 die voraus­gegan­gene Ent­scheidung bestätigte. Der Nach­weis für eine das Marken­recht erhaltende Benutzungs­auf­nahme für die über 900 ange­meldeten Waren und Dienst­leistungen sei Super Union nicht ge­lungen. Der Begriff „Black Friday“ weise nicht auf einen kon­kreten betrieb­lichen Ur­sprung hin. Nach Auf­fassung des KG würde der ange­sprochene Ver­kehr spätestens seit dem Jahr 2016 den Begriff „Black Friday“ nur noch als Schlag­wort für eine Rabatt­aktion und als allge­meine Auf­forder­ung ver­stehen, Sonder­konditionen und Preis­senkungen an diesem Tag im November in An­spruch zu nehmen. Damit handele es sich lediglich um ein Merk­mal einer Dienst­leistung und damit um eine angebots-kenn­zeichnende Angabe.



Mit der Ent­scheidung des KG könnte der jahre­lange Rechts­streit um die Marke „Black Friday“ nun zu einem Ende gekommen sein, denn das Gericht ließ die Revision nicht zu. Damit bleibt Super Union nur noch die Ein­reichung einer Nicht­zulassungs­beschwerde beim BGH.



Da das Urteil noch nicht rechts­kräftig ist, sollte mit der Ver­wendung des Schlag­wortes „Black Friday“ sicher­heits­halber trotz­dem bis zum nächsten Jahr ge­wartet werden.

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