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Die Deutsche Telekom hatte auf ihren Webseiten unter anderem Google Analytics eingesetzt, was von der Verbraucherzentrale beanstandet wurde. Das Gericht entschied nun, dass die Datenweiterleitung der Deutschen Telekom an Google Inc. weder aufgrund einer Verarbeitung der Daten im Auftrag noch durch eine Einwilligung der Nutzer gerechtfertigt sei. 

Die Auftragsverarbeitung sei auch trotz der Verwendung der Standardklauseln der EU-Kommission gemäß Art. 46 Abs. 2 Buchstabe c DSGVO nicht privilegiert, da wie der EUGH in der Sache Schrems II  entschieden hat, in den Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau an den Zugriffsrechten der Behörden scheitert. Nach Ansicht des LG Köln kann dies auch nicht durch rein zivilrechtliche Vereinbarung zwischen Parteien geheilt werden, da diese den Zugriff der Behörden nicht einschränken können. Ob technische und organisatorische Maßnahmen hier nicht doch zu einem anderen Ergebnis führen können, diskutiert das Gericht nicht.

Im konkreten Fall soll auch die konkrete Einwilligung in die Nutzung von Google Analytics unwirksam gewesen sein, da die Deutsche Telekom nicht ausdrücklich auf die Weiterleitung der Daten an Google hingewiesen hat. Ob der Hinweis genügt hätte, bzw. in welchem Umfang Verbraucher über das Risiko der Datenweiterleitung informiert werden müssten, lies das Landgericht Köln offen.

Die Entscheidung ist bisher nicht rechtskräftig. Die Aussage des Gerichts zu den Standardvertragsklauseln ist für die Praxis durchaus problematisch, zumal die Mehrheit der Nutzer von Google Analytics bisher zumindest sich auf das Fehlen gerichtlicher Entscheidungen berufen konnten. Das Risiko eine wirksame Einwilligung zu formulieren ist daher für Google Analytics Anwender nunmehr erheblich und es wird auf den angemessenen Umfang der Aufklärung der Verbraucher ankommen. 

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