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Wirksamer Verzicht auf Urhebernennung

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Ein Fotograf, der Bilder auf dem Micro­stock-Portal Fotolia an­bietet, hat keinen An­spruch darauf, vom Ver­wender der Bilder als Ur­heber genannt zu werden. Ein Verzicht auf die Urheber­benen­nung in den AGB der Platt­form sei wirk­sam, so das OLG Frankfurt am Main.



Der klagende Fotograf hatte mit dem Micro­stock-Portal Fotolia einen Upload-Vertrag ges­chlossen und dem Portal damit Lizenzen zur Nutzung seiner Fotos sowie das Recht ein­ge­räumt, Unter­lizenzen an die Kunden des Portals zu erteilen. Eine Kundin von Fotolia hatte Bilder des Foto­grafen auf ihrer Web­seite verwendet, ohne ihn dabei als Ur­heber zu nennen. Der Fotograf ver­klagte die Kundin darauf­hin und ver­langte Unter­lassung, das Bild ohne Urheber­benen­nung zu nutzen sowie Schadensersatz.



Nach dem Wortlaut des zwischen dem Fotografen und dem Portal abge­schlos­senen Upload-Vertrag hat "sowohl Fotolia als auch jedes herunter­ladende Mit­glied, welches ein Werk über Fotolia bezieht, das Recht, aber nicht die Ver­pflicht­ung (...), das hoch­ladende Mit­glied als Quelle seiner Werke kennt­lich zu machen".



Der Fotograf berief sich darauf, dass diese Klausel schon ihrem Wort­laut nach keinen Ver­zicht auf eine Urheber­nen­nung dar­stelle und ein solcher Ver­zicht in all­gemeinen Geschäfts­be­ding­ungen (AGB) über­dies nicht rechts­wirk­sam verein­bart werden könne.



Das OLG stellte hierzu fest, dass mit dem Begriff „Quelle“ die Urheber­schaft ge­meint sei und es des­halb bei der Klausel um die Urheber­nen­nung gehe (Urt. V. 29.09.2022, Az. 11 U 95/21). Der verein­barte Ver­zicht sei auch wirk­sam, weil er keine unan­gemes­sene Benach­teili­gung von Ur­hebern im Sinne des § 307 BGB dar­stelle. Zwar wider­spreche der Ver­zicht des Urhebers auf die Urheber­benen­nung dem gesetz­lichen Leit­bild des § 13 UrhG, der dem Urheber als Teil des Urheber­persön­lich­keits­rechts ein vor­be­haltloses Recht auf Aner­ken­nung seiner Ur­heber­­schaft am Werk zuer­kenne und weiche daher von einem wesent­lichen Grund­gedanken dieser gesetz­lichen Regelung ab (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB). Der Ver­zicht stelle aber keine unan­gemes­sene Benach­teiligung des Ur­hebers dar. Der Urheber entscheide sich aus freien Stücken, seine Werke über das Micro­stock-Portal zu ver­treiben und damit auch für das dortige Geschäfts­modell. Durch das Portal erhalte der Ur­heber eine ihm sonst nicht zu­gäng­liche Reich­weite, die durch die hohe An­zahl an günstigen Unter­lizenzen bedingt sei. Mit Abs­chluss des Upload-Ver­trages ver­zichte der Urheber auch nicht voll­ständig auf sein Recht auf Aner­kennung der Urheber­schaft, denn durch Ent­fernung des Werks von dem Portal könne er sich für die Zukunft ohne Weiteres das Recht auf Aner­kennung seiner Urheber­schaft für das betreffende Werk wieder ver­schaffen.



Wegen der grund­sätz­lichen Bedeutung der Frage, ob ein Urheber in AGB für jede Ver­­wen­dungs­­art auf sein Recht auf Urheber­benen­nung ver­zichten kann, hat der Senat die Revision zum Bundes­gerichts­hof zuge­lassen. Es bleibt daher abzu­warten, ob das Urteil in Rechtskraft erwachsen wird.



Sofern die Identität des Urhebers bekannt ist, empfiehlt es sich deshalb für Kunden und Agen­turen vorerst weiterhin übliche Urheber­benen­nungen bei der Werk­nutzung vorzunehmen.

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