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Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Felix Oelkers, Partner BvM Berlin

 

In unserem letzten Bloggbeitrag zum Bühnenarbeitsrecht vom 11.05.2018 haben wir berichtet, dass das Bundesarbeitsgericht (BAG) „grünes Licht“ für Befristungen von Bühnen- und Filmarbeitsverträgen gegeben hat. Das LAG BaWÜ macht den Bühnen nun einen Strich durch die Rechnung: Es wird kompliziert! Es sei denn, das BAG hebt das Urteil auf und bleibt bei seiner Linie.

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Befristung eines Veranstaltungstechnikers unwirksam

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(LAG BaWü vom 31.01.2018 – 11 Sa 30/17, BeckRS 2018, 16498)

Ein Bühnenmitarbeiter wird von einem städtischen Theater als Veranstaltungstechniker für zwei Spielzeiten befristet eingestellt. Laut Arbeitsvertrag, der den NV Bühne (Tarifvertrag für Bühnen) in Bezug nimmt, ist er „überwiegend künstlerisch tätig“. Die Stadt ist Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband. Der Arbeitnehmer ist ver.di-Mitglied.

Nach Ablauf der dritten Spielzeit will der Arbeitnehmer vom Arbeitsgericht festgestellt haben, dass er ein unbefristetes Arbeitsverhältnis hat. Der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes - Verwaltung (TVöD-V) sei anwendbar, nicht aber der NV Bühne. Er sei kein künstlerischer Mitarbeiter, weshalb das Arbeitsverhältnis nicht gem. § 14 Abs. 1 Nr. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) (Eigenart der Arbeitsleistung) befristet werden dürfe. Außerdem hätte der Personalrat vor seiner Einstellung beteiligt werden müssen (§ 75 Landespersonalvertretungsgesetz - LPersVG), was nicht geschehen ist. Der Bühnenmitarbeiter hat in beiden Instanzen gewonnen. Warum?

In der Entscheidung geht es darum, ob der NV Bühne oder der TVöD-V anwendbar ist. Wäre der NV Bühne anwendbar, könnte die Stadt das Arbeitsverhältnis zum Ende einer Spielzeit durch Nichtverlängerungsmitteilung beenden. Die Personalvertretung hätte kein Mitbestimmungsrecht. Im Fall eines Rechtsstreits wäre das Bühnenschiedsgericht anzurufen. Der Arbeitnehmer konnte jedoch beide Instanzen davon überzeugen, dass der TVöD-V gilt – obwohl im Arbeitsvertrag vereinbart war, das der NV Bühne gelten soll. Das LAG BaWü gibt dem Bühnenmitarbeiter Recht, weil TVöD-V gilt qua beidseitiger Mitgliedschaft gilt. Das geht einer Inbezugnahme eines anderen Tarifvertrags vor. Außerdem ergebe sich dies aus der Protokollerklärung zu § 1 Abs. 2 n) TVöD-V. Dort ist definiert, welche Gruppen von Bühnenmitgliedern und -technikern dem TVöD-V unterfallen und welche nicht. Veranstaltungstechniker fallen „in der Regel unter den TVöD“ (Protokollerklärung Nr. 3). Laut § 1 Abs. 3 Satz 2 NV Bühne sind Veranstaltungstechniker Bühnentechniker, „wenn mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbart ist, dass sie überwiegend künstlerisch tätig sind“. In dem vom LAG BaWü entschiedenen Fall war dies zwar im Arbeitsvertrag vereinbart worden. Dem LAG BaWü genügte das aber nicht. Weil Veranstaltungstechniker „in aller Regel unter den TVöD“ fallen, müssen sie auch tatsächlich künstlerisch tätig sein, damit der NV Bühne anwendbar und der TVöD ausgeschlossen ist.

Bei befristeten TVöD-V-Arbeitsverträgen ist der Personalrat zu beteiligen. Weil das unterblieben ist, war die Befristung unwirksam. Die Befristung wäre aber auch nicht durch § 14 Abs. 1 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt gewesen, weil der Bühnentechniker nicht „überwiegend künstlerisch“ tätig war. Die Arbeitsgerichte waren zuständig und nicht die Bühnenschiedsgerichte, weil der NV Bühne vom TVöD-V verdrängt wurde.

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Fazit

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Das Urteil betrifft Bühnen, die Mitglied im kommunalen Arbeitgeberverband sind und die Bühnentechniker einstellen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des BAG genügt es, im Arbeitsvertrag zu vereinbaren, dass der NV Bühne gilt und der Arbeitnehmer „überwiegend künstlerisch“ tätig ist. Nach dem LAG BaWü genügt dies nicht – jedenfalls dann nicht, wenn der Bühnentechniker ver.di-Mitglied ist. Die Revision wurde zugelassen. Ob sich die neue  Auffassung des LAG BAWü durchsetzt, wird das BAG (hoffentlich) demnächst entscheiden. Wir werden berichten.

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