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Kern der Gesetzesänderung ist die Vorschrift des § 299 StGB. § 299 StGB wurde um die Tatbestandsvariante des sog. Geschäftsherrenmodells erweitert. Damit sind solche Vorteile erfasst, für die als Gegenleistung die Verletzung einer Pflicht gegenüber dem Unternehmen bzw. Auftraggeber ohne Einwilligung des Unternehmens erfolgen soll. Es handelt sich dabei um Pflichten, die dem Angestellten oder dem Beauftragten gegenüber dem Inhaber des Betriebs obliegen. Der Vorteil muss also entsprechend einer Unrechtsvereinbarung eine Gegenleistung für eine im Interesse des Vorteilsgebers liegende Verletzung von Pflichten in Form eines Tuns oder Unterlassens durch den Vorteilsnehmer sein. Eine Einwilligung des Unternehmens in die Unrechtsvereinbarung schließt die Strafbarkeit jedoch aus.

Mit § 335a StGB wurde der Straftatbestand der Korruption unter Beteiligung ausländischer und internationaler Amtsträger neu geschaffen.

Der Vortatenkatalog in § 261 Abs. 1 StGB n.F. wurde um den Tatbestand der Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr nach § 299 StGB n.F. erweitert.
Die Einbeziehung des § 299 StGB in den Vortatenkatalog gilt allerdings nur für besonders schwere Fälle in denen die Vortat gewerbsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung als solcher Taten verbunden hat, begangen wurde, vgl. § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StGB n.F..

Mit Verweis in § 261 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2a StGB n.F. auf den neuen § 335a StGB wurde der Vortatenkatalog zudem auf auslandsbezogene Korruption von Amtsträgern ausgeweitet. Dadurch wird die Bestechlichkeit und Bestechung von Bediensteten und Richtern ausländischer und internationaler Behörden und Gerichte bei zukünftigen Diensthandlungen bzw. richterlichen Handlungen in den Anwendungsbereich der § 331 ff. StGB einbezogen und als Vortat der Geldwäsche erfasst.

Schließlich wurde der bislang umfassende persönliche Strafausschließungsgrund des § 261 Abs. 9 Satz 2 StGB eingeschränkt. In dem neu eingefügten § 261 Abs. 9 Satz 3 StGB wurde die Strafbarkeit der sog. Selbstgeldwäsche eingeführt. Danach tritt die Straflosigkeit nach Satz 2 nicht ein, wenn der Täter einen Gegenstand, der aus einer Vortat nach Abs. 1 Satz 2 herrührt, in den Verkehr bringt und dabei die rechtswidrige Herkunft des Gegenstandes verschleiert. Dabei geht es darum, den Tätern Vermögenswerte für weitere Straftaten zu entziehen und den Einsatz kriminellen Vermögens in den legalen Finanzkreislauf zu verhindern.

In Folge der Neuregelung erfolgten redaktionelle Änderungen in den Vorschriften der § 100a und § 100c StPO.

 

Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Elena Metzger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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