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Wesentliche Neuerungen werden sein:

  • Grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung
  • Das sog. „Brutto-Prinzip“ bleibt erhalten
  • Die erweiterte Einziehung wird nach jeder Straftat möglich sein
  • Neu: die sog. selbständigen Einziehung, wenn eine bestimmte Straftat nicht im Einzelnen festgestellt wird/werden kann

Motivation für die weitreichenden Änderungen ist die Einschätzung, dass das geltende Recht der hohen kriminalpolitischen Bedeutung der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, wie sie bislang in §§ 73 ff. StGB geregelt ist, nicht gerecht werde (vgl. S. 1 d. Gesetzesentwurfs). Das geltende Recht sei „äußerst komplex und unübersichtlich“, weshalb strafgerichtliche Entscheidungen auf dem Gebiet der Vermögensabschöpfung „in hohem Maße fehleranfällig“ seien (vgl. S. 1. d. Gesetzesentwurfs). Der Gesetzesentwurf verfolgt daher das Ziel, „das Recht der Vermögensabschöpfung durch eine grundlegende Reform zu vereinfachen und nicht vertretbare Abschöpfungslücken zu schließen“ (vgl. S. 1 d. Entwurfs).

Das Recht der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung wird im Strafgesetzbuch in den §§ 73 – 76b StGB komplett neu gefasst werden. In der Strafprozessordnung erfolgen parallel dazu umfangreiche Änderungen in §§ 111b – 111q StPO, §§ 421 – 439 StPO sowie in §§ 459g – 459o StPO. Die wichtigsten Reformpunkte sind:

  • In Anlehnung an die im internationalen Strafrecht gebräuchliche Begrifflichkeit wird die bisherige Differenzierung zwischen „Verfall“ und „Einziehung“ durch einen einheitlichen Begriff der „Einziehung“ (confiscation) ersetzt (S. 48 d. Entwurfs).
  • „Kernstück des Reformvorhabens“ ist die grundlegende Neuregelung der Opferentschädigung durch Streichung des § 73 Abs. 1 S. 2 StGB. Das bisherige Regelungsmodell der sog. „Rückgewinnungshilfe“, wonach eine Verfallsanordnung nicht erfolgte, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter oder Teilnehmer den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde, wird damit hinfällig. Nach neuem Recht stehen Ansprüche der Verletzten der Einziehung somit nicht mehr entgegen (S. 49 d. Entwurfs).

Das „bestehende Regelungskonzept“ der „Rückgewinnungshilfe“ wird gleichzeitig von einem „gerechten und opferfreundlichen Entschädigungsmodell“ abgelöst (S. 61 d. Entwurfs.). Die Ansprüche der Verletzten werden künftig grundsätzlich nach rechtskräftigem Abschluss oder außerhalb des Strafverfahrens befriedigt werden. In einfach gelagerten Fällen erfolgt die Entschädigung im Strafvollstreckungsverfahren (§ 459h StPO-E), in komplexen Fällen mit einer Vielzahl von Verletzten in dem für diese Fälle vorgesehenen Verfahren der Insolvenzordnung (§ 111i StPO-E). Eine Ausnahme gilt nach wie vor für bewegliche Sachen (Diebesgut). Diese sollen dem Verletzten nach § 111n Abs. 2 StPO-E möglichst zeitnah zurückgegeben werden (S. 49 d. Entwurfs).

  • Das sog. „Brutto-Prinzip“, wonach sich das „erlangte Etwas“ im Sinne des § 73 Abs. 1 S. 1 StGB allein nach dem tatsächlich zugeflossenen Vermögenszuwachs bestimmt, wird beibehalten (S. 61 d. Entwurfs).
  • Das Institut der erweiterten Einziehung wird nach dem Entwurf nun aufgrund jedweder Straftat möglich sein (S. 62 ff., 65 d. Entwurfs).
  • Der Entwurf schafft in der Vorschrift des § 76a Abs. 4 StGB-E schließlich das Institut der selbständigen Einziehung, wonach eine Vermögensabschöpfung sogar dann zulässig sein soll, wenn eine bestimmte Straftat nicht im Einzelnen festgestellt wird/werden kann (Wortlaut der Vorschrift siehe S. 14 f.; 72 d. Entwurfs). Die Neuregelung ermöglicht es, „Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt. Dabei ist es nicht erforderlich, dass die Tat im Einzelnen festgestellt wird; an die Überzeugung dürfen insoweit keine überspannten Anforderungen gestellt werden (S. 73 d. Entwurfs.).

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die am 01. Juli 2017 in Kraft tretenden Änderungen im Recht der Vermögensabschöpfung weitreichend sind. Wegen des Verzichts auf eine tatrichterliche Feststellung einer bestimmten Straftat erscheint unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten die Einführung des Instituts der selbständigen Einziehung als besonders problematisch.

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Brehm & v. Moers

Rechtsanwalt Tobias Dössinger

Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht

München

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