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Ein Beitrag von Marcus Sonnenschein, Partner BvM Berlin

 

Am 27. April 2016 wird vor dem Bundessozialgericht in Kassel über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Synchronsprechern verhandelt (BSG - B 12 KR 15/14 R - und - B 12 KR 17/14 R -).

Dabei geht es auch darum, ob die im Jahr 2005 getroffenen Übereinkunft der Spitzenverbände mit den Sozialversicherungsträgern über die sozialversicherungsrechtliche Behandlung und Abrechnung von Synchronsprechern (mitgeteilt im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 30. September 2005) rechtswirksam ist. Auf Basis dieser Übereinkunft wird in der Synchronbranche seit vielen Jahren abgerechnet.

Dagegen hatten sich mehrere Kläger in Berlin und München gewandt. Die Sozialgerichte hatten die Klagen weitestgehend abgewiesen. Während das Bayrische Landessozialgericht (LSG) diese Rechtsprechung in der Berufung bestätigte, hat das LSG Berlin-Brandenburg die Urteile des SG Berlin aufgehoben und den Klagen stattgegeben. Es war der Auffassung, dass die Übereinkunft aus dem Jahre 2005 rechtsunwirksam sei, weil eine gesetzliche Grundlage fehle. Wegen der Divergenz zur Entscheidung des Bayrischen LSG wird die Sache nun vor dem Bundessozialgericht  entschieden.

Die Rechtstreite sind von großer Bedeutung und werden Auswirkungen auf die deutsche  Synchronbranche haben. Auch andere Medienbereiche werden das Ergebnis gespannt abwarten, da die seinerzeit für die Synchronbranche getroffene Übereinkunft den Spitzenverbände der Sozialversicherungsträgern als eine praktikable Lösung angesehen wurde, die Problematiken der Scheinselbstständigkeit in Hinblick auf § 7 SGB IV branchenspezifisch zu regeln. 

Bei Brehm & v. Moers beraten wir regelmäßig Medienunternehmen und Selbstständige in Fragen des sozialversicherungsrechtlichen Status und zu den Gefahren einer Scheinselbstständigkeit. Wir führen eine Vielzahl von Statusfeststellungsverfahren vor den Sozialgerichten. 

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