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Das Bundeskabinett hat am 29.07.2015 beschlossen, dass Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen künftig unter Strafe gestellt werden sollen. Hintergrund ist zum Einen der Gedanke, dass Korruption im Gesundheitswesen den Wettbewerb beeinträchtigt, die medizinische Leistungen verteuert sowie das Vertrauen von Patienten in die Integrität der Ärzte untergräbt; zum Anderen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.03.2012.

Der Große Senat entschied, dass die Korruptionstatbestände für niedergelassene Vertragsärzte grundsätzlich nicht anwendbar sind (Beschluss v. 29.03.2012 – GSSt 2/11). Niedergelassene, für die vertragsärztliche Versorgung zugelassene Ärzte handeln bei Wahrnehmung der ihnen in diesem Rahmen übertragenen Aufgaben weder als Amtsträger (§ 11 Abs. 1 Nr. 2c StGB) noch als Beauftragte der gesetzlichen Krankenkassen (§ 299 StGB).

Durch den nunmehr beschlossenen Gesetzentwurf soll diese Strafbarkeitslücke geschlossen werden. Damit machen sich künftig Ärzte strafbar, wenn sie etwa von Pharmaunternehmen Geld oder Sachleistungen annehmen und im Gegenzug dafür deren Medikamente verschreiben.

Der Gesetzentwurf bezieht alle Heilberufe ein, die für die Berufsausübung oder die Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erfordern.

Die vorgeschlagenen Straftatbestände sollen als neuer § 299a StGB (Bestechlichkeit im Gesundheitswesen) und § 299b StGB (Bestechung im Gesundheitswesen) in den 26. Abschnitt des Strafgesetzbuchs (Straftaten gegen den Wettbewerb) eingefügt und der Struktur des § 299 StGB (Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr) nachgebildet werden. Die bestehende Regelung des § 300 StGB soll auf besonders schwere Fälle der Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen ausgeweitet werden.

Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Elena Metzger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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