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Das BVerfG stellt klar, dass auch der Vereitelungs- und Gefährdungstatbestand des § 261 Abs. 1 S. 1 StGB einschränkend auszulegen ist. Demnach genügt zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der bedingte Vorsatz nicht.  Vielmehr müsse für die Strafbarkeit sicheres Wissen des Strafverteidigers über die Herkunft des Geldes feststehen.

Die aktuelle Entscheidung nimmt umfassend Bezug auf die bereits im Urteil des BVerfG vom 20.03.2004 getroffenen Erwägungen (BVerfGE 110, 226). In der Entscheidung aus dem Jahre 2004 hatte das BVerfG ausgeführt, dass der Tatbestand der Geldwäsche und das ihm zugeordnete strafprozessuale Instrumentarium geeignet seien, das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant zu gefährden. Ferner sei die Gefahr des Strafverteidigers, in den Anfangsverdacht einer Geldwäsche zu geraten, durch den Tatbestand signifikant erhöht, was seine Entscheidungsfreiheit für oder gegen die Übernahme eines Mandats empfindlich berühre. Deshalb entschied das BVerfG seinerzeit, dass in der speziellen Situation des Strafverteidigers der Straftatbestand des § 261 Abs. 2 Nr. 1 StGB (das Sichverschaffen eines bemakelten Gegenstandes) verfassungskonform eingeschränkt auszulegen ist. Eine Strafbarkeit sei nur dann gegeben ist, wenn der Strafverteidiger sicher wisse, dass das Geld aus einer von § 261 StGB umfassten Vortat herrühre. Insofern sei bedingter Vorsatz nicht ausreichend. Die Anwendbarkeit von § 261 Abs. 5, der die leichtfertige Begehung der Geldwäsche regelt, schloss das BVerfG in derselben Entscheidung vom 20.03.2004 auf Strafverteidiger sogar gänzlich aus.

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Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Elena Metzger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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