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In dem Gesetzesentwurf werden zum einen Einzelheiten des automatischen Informationsaustauschs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund der im Dezember 2014 an den Gemeinsamen Standard der OECD angepassten EU-Amtshilferichtlinie geregelt. Zum anderen wird der automatische Informationsaustausch mit Drittstaaten auf Grund des bereits im Oktober 2014 von mehr als 50 Staaten unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrags, in dem sich die Staaten zur Einführung eines automatischen Informationsaustauschs nach den OECD-Standards verpflichtet haben, geregelt.

Vorgesehen ist neben der Schaffung eines eigenen Stammgesetzes zum automatischen Austausch von Informationen über Finanzkonten in Steuersachen vor allem die Ergänzung des EU-Amtshilfegesetzes aufgrund der im Dezember 2014 geänderten EU-Amtshilferichtlinie.

Gegenseitig ausgetauscht werden sollen ausweislich des Gesetzesentwurfs insbesondere Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer sowie Geburtsdaten und -ort jeder meldepflichtigen Person, Kontonummer, Jahresendsalden der Finanzkonten und gutgeschriebenen Kapitalerträgen, einschließlich Einlösungsbeträgen und Veräußerungserlösen.Nach Angaben der Bundesregierung soll ein Austausch der Daten jedoch nur erfolgen, wenn der empfangende Staat ein dem deutschen datenschutzrechtlichen Standard vergleichbares Schutzniveau aufweist. Die Bundesregierung führt weiter aus, dass „Deutschland eine Erklärung zu Datenschutzbestimmungen und Verfügungsbeschränkungen bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung hinterlegen [wird]“.

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Brehm & v. Moers
Rechtsanwältin Dr. Rahel Reichold
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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