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Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs präzisiert die bei einer Verurteilung wegen Betrugs durch den Tatrichter zu treffenden Urteilsfeststellungen in arbeitsteilig organisierten Unternehmen. Danach hat das Tatgericht bei arbeitsteiligen Vorgängen genau zu bezeichnen, wer auf Grundlage welcher Vorstellungen über Vermögen verfügt hat. Dies gelte insbesondere, wenn Leitungspersonen bessere Erkenntnisse haben als der unmittelbar handelnde Mitarbeiter.

Im entschiedenen Fall sah das Instanzgericht die betrugsrelevante Handlung in der Lieferung von falsch ausgezeichnetem (minderwertigen) Fleisch an eine GmbH und verurteilte darauf hin den Lieferanten, ohne weitere Feststellungen zu treffen, wer auf welcher Grundlage und mit welchen Vorstellungen über das Vermögen der die Lieferung empfangenden GmbH verfügt hat.

Nach Auffassung des BGH hat auf dieser Tatsachengrundlage eine Verurteilung wegen Betrug zum Nachteil der GmbH auszuscheiden. Der Tatbestand des Betruges verlangt, dass der Täter durch Täuschung einen Irrtum erregt und der Getäuschte irrtumsbedingt eine Vermögensverfügung vornimmt. Dies setzt nach der Entscheidung des BGH auch Feststellungen zu Person und Vorstellungsinhalt des Verfügenden voraus. In diesem Zusammenhang stellt der BGH auch klar, dass sich die Beurteilung der Irrtumsfrage insbesondere dann als problematisch erweisen kann, wenn Vorgesetzte oder Organe einer juristischen Person bessere Erkenntnisse als der irrende Verfügende gehabt haben.

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Brehm & v. Moers
Rechtsanwalt Tobias Dössinger
Strafrecht Wirtschaftsstrafrecht Steuerstrafrecht
München

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