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GEMA vs. OpenAI – Urheberrechtsverletzung durch KI-Training
Die 42. Zivilkammer des LG München I verurteilte OpenAI am 11.11.2024 (Az. 42 O 14139/24) zur Unterlassung der Speicherung der Liedtexte sowie auf Auskunft über die mit den Liedtexten erzielten Erträge und auf Schadensersatz.
In der Klage ging es um die Verwendung von neun Liedtexten, deren Rechte von der GEMA wahrgenommen werden. Hierzu zählten bekannte Titel wie "Atemlos" von Helene Fischer und Kristina Bach, "Männer" von Herbert Grönemeyer, "Über den Wolken" von Reinhard Mey sowie "In der Weihnachtsbäckerei" und "Wie schön, dass du geboren bist" von Rolf Zuckowski.
Das Gericht hielt die Nutzung der streitgegenständlichen Liedtexte durch OpenAI für erwiesen, weil sie von dem KI-Chatbot ChatGPT nach Eingabe entsprechender Prompts exakt oder weitgehend identisch wiedergegeben wurden.
Das Landgericht stellte fest, dass die Liedtexte sowohl durch die Memorisierung in einem Sprachmodell (Training), wie auch durch die Wiedergabe durch einen Chatbot urheberrechtlich relevant vervielfältigt würden und hierfür die Einwilligung der Rechteinhaber vorliegen müsse.
OpenAI hatte sich auf die urheberrechtliche Schrankenbestimmung des Text- und Data-Mining gemäß § 44b UrhG berufen. Hiernach sind Vervielfältigungen von geschützten Werken auch ohne Zustimmung ihrer Rechteinhaber zulässig, wenn sie zum Zwecke der automatisierten Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken erfolgen, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.
Das Landgericht München folgte dem indessen nicht. Die Schrankenbestimmung decke zwar erforderliche Vervielfältigungen beim Zusammenstellen von Datenkorpora für das Training ab, wie etwa die Vervielfältigung eines Werks durch seine Überführung in ein anderes (digitales) Format oder Speicherungen im Arbeitsspeicher. Es liege aber kein Text- und Data-Mining (mehr) vor, wenn (danach) nicht nur Informationen aus solchen Datenkorpora extrahiert, sondern die Werke selbst vervielfältigt würden, um das Sprachmodell zu trainieren.
Ferner erkannte die Kammer auch in der Wiedergabe der Liedtexte durch den Chatbot eine urheberrechtswidrige Vervielfältigung und öffentliche Zugänglichmachung. Die Verantwortung für eine solche Wiesegabe läge beim Anbieter, nicht – wie von OpenAI angeführt, beim Nutzer.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es wird erwartet, dass weitere Instanzen mit der Sache befasst werden, zumal beide Parteien im Prozess die grundsätzliche Bedeutung des Rechtsstreits hervorgehoben und angeregt hatten, den Europäischen Gerichtshof anzurufen.