Text

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat am 09.12.2015 entschieden, dass ein Steuerberater ohne speziellen Auftrag keine allgemeine Hinweispflicht im Rahmen eines ihm erteilten steuerrechtlichen Dauermandats trifft hinsichtlich der Insolvenzreife einer GmbH. Dies gilt jedenfalls dann, wenn

keine greifbaren, ins Auge springenden Anhaltspunkte bei Erstellung der Jahresabschlüsse erkennbar sind. Seine grundsätzliche Haftung für eine fehlerhaft er-stellte Bilanz bleibt davon allerdings unberührt (vgl. insoweit BGH vom 07.03.2013 – IX Z R 64/12 – DStRE 2013, 1081).

 

Brehm & v. Moers
Rechtsanwalt Dr. Jens Bosbach
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
München

Mehr Artikel zu: Strafrecht