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Ein Beitrag von Matthias Walker, Assessor BvM Berlin und Kai Bodensiek, Partner BvM Berlin

Seit dem 09.01.2016 besteht für Onlinehändler die Pflicht, auf ihrer Webseite mittels eines leicht zugänglichen Links auf die Online-Streitbeilegungsplattform der EU zu verweisen. Darüber hatten wir bereits berichtet.

Am 01.02.2017 treten nunmehr die §§ 36 und 37 des sogenannten Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes (VSBG) in Kraft, welche die bisherigen Informationspflichten ausweiten. Als Umsetzung einer europäischen Richtlinie, sieht das VSBG die außergerichtliche Streitbeilegung zwischen Verbrauchern und Unternehmern durch private Verbraucherschlichtungsstellen vor. Obwohl das VSBG bereits Anfang des Jahres 2016 in Kraft trat, gelten die darin vorgesehenen Informationspflichten erst ab dem 02.01.2017.

Wen treffen die Informationspflichten?

Jeder Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat Verbraucher entsprechend zu informieren.

 

Was umfassen die neuen Informationspflichten?

Der Unternehmer muss darüber informieren, inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, am Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nach dem VSBG teilzunehmen. Erklärt sich der Unternehmer hierzu bereit oder ist er hierzu verpflichtet, so hat er zudem auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle hinzuweisen, wobei dieser Hinweis die Anschrift und Webseite der Verbraucherschlichtungsstelle sowie eine Erklärung des Unternehmers enthalten muss, dass er an einem Streitbeilegungsverfahren vor dieser Verbraucherschlichtungsstelle teilnimmt. 

Ist der Unternehmer zwar weder bereit noch verpflichtet, am Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, trifft ihn dennoch im Einzelfall die Pflicht auf die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle schriftlich hinzuweisen, wenn eine Streitigkeit zwischen ihm und einem Verbraucher nicht beigelegt werden konnte. Zugleich muss er unter Angabe aller tatsächlich zuständigen Verbraucherschlichtungsstellen über seine Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren informieren. 

 

Wie müssen die Informationspflichten formuliert sein?

Aufgrund des verbraucherschützenden Charakters der Informationspflicht, hat die Information des Verbrauchers in klarer und verständlicher Weise zu erfolgen. Demnach muss der Verbraucher ohne Weiteres erkennen können, ob im Falle eines Vertragsschlusses die Bereitschaft zu einer alternativen Streitbeilegung besteht oder nicht.

 

Wo müssen die Informationen platziert werden?

Die Informationen müssen auf der Webseite eines Unternehmers erscheinen und zusammen mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegeben werden, falls der Unternehmer solche verwendet. Da das Gesetz zugleich eine leichte Zugänglichkeit der Informationen fordert, bietet sich insbesondere das Impressum einer Webseite an. In AGB bietet sich die Aufnahme eines entsprechend überschriebenen Abschnitts an.

 

Gibt es Ausnahmen von der Informationspflicht?

Von der Informationspflicht sind Unternehmer ausgenommen, die am 31.12. des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt haben.

 

Der praktische Nutzen der Verbraucherschlichtungsstellen sowie die Bereitschaft von Unternehmern und Verbrauchern, sich auf diese einzulassen sind noch nicht in Gänze absehbar, da es bisher keine praktischen Erfahrungen gibt. Um Abmahnungen – etwa aufgrund fehlerhafter AGB – vorzubeugen, ist es jedoch geboten, die oben dargelegten Informationen rechtzeitig aufzunehmen.

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