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Virtuelle Bonusguthaben können grundsätzlich von den Wettbeträgen abgezogen werden, um die richtige Bemessungsgrundlage für die Sportwettersteuer (den Wetteinsatz) zu berechnen. Quotenabschläge sind in der Regel nicht zu berücksichtigen.

Nachdem viele Sportwetten-Anbieter im Internet vom Ausland agieren (EU und Drittländer) ermitteln die zuständigen Behörden in Frankfurt/Main immer weitreichender gegen die Verantwortlichen der sportwettensteuerpflichtigen Firmen. Die Lizenz und die Beherrschung über die Wettquoten sind entscheidend zur Bestimmung des Schuldners. Diese Eigenschaft kann durchaus von der Eigenschaft des Webseitenproviders abweichen. Angesichts der Beträge die im Raum stehen droht den Verantwortlichen, gleich ob innerhalb der EU oder außerhalb der EU, Ungemach wenn sie die Sport-Wetten-Steuer nicht abgeführt haben und damit auch strafrechtlich verantwortlich sind für die Hinterziehung der Sport-Wetten-Steuer seit dem 01.07.2012. Die Bestimmung des Schuldners und die Berechnung der Sportwetten sind durchaus komplex. Die Verantwortlichkeit im strafrechtlichen Bereich erleichtert das Vorgehen nicht. Angesichts laufender Ermittlungen wird die Zeit für solche Betreiber allerdings immer enger, die noch nichts unternommen haben. Es drohen empfindliche Strafen.

Es wird also Zeit!

 

Brehm & v. Moers
Rechtsanwalt Dr. Jens Bosbach
Fachanwalt für Strafrecht
Fachanwalt für Steuerrecht
Strafrecht, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht
München

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