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1. Vertrag über Kurzarbeit mit Arbeitnehmern

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Durch einen Vertrag über Kurzarbeit wird der Arbeitgeber ermächtigt, einseitig die Arbeitszeit zu reduzieren, wenn nötig sogar vollständig („Kurzarbeit Null“). Damit darf der Arbeitgeber in die Hauptleistungspflichten des Arbeitsvertrags einseitig eingreifen.

Durch Kurzarbeit erleidet der Arbeitnehmer eine Gehaltseinbuße. Er muss einer Vereinbarung über Kurzarbeit nicht zustimmen. Tut er es doch, muss die Vereinbarung – die als Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) gilt – so transparent und ausgeglichen sein, dass sie einer Inhaltskontrolle durch ein Arbeitsgericht standhält. Es gibt viele Urteile, die Kurzarbeit für unwirksam erklären. In diesen Fällen hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber Anspruch auf Zahlung seines vollen Gehalts, obwohl er nur in Teilzeit / kurz gearbeitet hat. Diesen Anspruch kann ein Arbeitnehmer gerichtlich durchsetzen. Der Arbeitgeber trägt bei Kurzarbeit also das Risiko, im Nachhinein das volle Gehalt zahlen zu müssen, obwohl der Arbeitnehmer während der Kurzarbeit gar nicht oder nur teilweise für ihn gearbeitet hat.

Um dieses Risiko möglichst auszuschließen und dem Arbeitnehmer einen Anreiz zu geben, der Einführung von Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zuzustimmen, muss der Vertrag über die Einführung von Kurzarbeit die Rechtsprechung beachten und auch die Belange der Arbeitnehmer berücksichtigen.

Wir haben für unsere Beratungsmandate einen entsprechenden Vertrag entworfen.

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2. Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit

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Wenn es im Betrieb einen Betriebsrat gibt, kann Kurzarbeit Sie mit ihm eine Betriebsvereinbarung zur Kurzarbeit abschließen. Die Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend für alle Arbeitsverhältnisse, d.h. die Arbeitnehmer haben keine (individuelle) Wahl und müssen kurzarbeiten. Der Arbeitgeber hat zwei Vorteile: Statt mit jedem einzelnen Arbeitnehmer zu verhandeln, muss er nur mit dem Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung über Kurzarbeit abschließen. Schafft er das, gilt die Kurzarbeit für alle Arbeitnehmer, auch wenn einzelne Arbeitnehmer nicht kurzarbeiten wollen und eine entsprechende Vereinbarung nicht unterzeichnet hätten.

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3. Kurzarbeitergeld (Kug)

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Kug ist eine staatliche Subventionierung, die es für Arbeitnehmer annehmbar machen soll, einer Kurzarbeit zuzustimmen.

Kug beträgt – so wie Arbeitslosengeld (ALG I) – 60 % bzw. 67 % des Nettoentgelts. Es mildert für die Arbeitnehmer den durch Kurzarbeit entstehenden Lohnausfall ab.

Ordnet der Arbeitgeber „Kurzarbeit Null“ an, ist der Arbeitnehmer von der Arbeit freigestellt und erhält vom Arbeitgeber keinen Lohn. Der Arbeitnehmer hat gegenüber der Bundesagentur für Arbeit (BAA) aber Anspruch auf Kug iHv 60 %  bzw. 67 % des (gesamten) Nettogehalts. Ordnet der Arbeitgeber Kurzarbeit von 50 % an, wird zu 50 % gearbeitet und die Hälfte des Lohnes vom Arbeitgeber gezahlt. Zusätzlich erhält der Arbeitnehmer von den restlichen 50% des Nettolohnes  60 %  bzw. 67 % in Form von Kug ausgezahlt.

Der Arbeitgeber beantragt (für die Arbeitnehmer) Kug. Wird Kug bewilligt, rechnet der Arbeitgeber es gegenüber den Arbeitnehmern ab und zahlt es an sie aus.

In der Praxis bedeutet das, dass die Arbeitnehmer das Risiko tragen, ob und wann Kug gezahlt wird. Zum einen ist das den Arbeitnehmern nicht zumutbar. Zum anderen besteht damit kein Anreiz für die Arbeitnehmer, der Einführung von Kurzarbeit zuzustimmen. Wir empfehlen daher unseren Mandanten, als Arbeitgeber hinsichtlich des Kug in die Vorleistung zu gehen. Der Arbeitgeber leistet dann an die Arbeitnehmer Zahlungen in Höhe des Kug und verrechnet die Kug-Zahlung von der Agentur für Arbeit. Sollte Kug nicht gezahlt werden, hat der Arbeitgeber den Schaden.

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4. Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

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Laut den Informationen der Bundesagentur für Arbeit gelten für die Beantragung von Kurzarbeitergeld (KUG) folgende Bestimmungen.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 95 ff. SGB III setzt die Gewährung von Kurzarbeitergeld voraus, dass (1) in dem betroffenen Betrieb bzw. der betroffenen Betriebsabteilung (2) ein erheblicher Arbeitsausfall (3) mit entsprechendem Entgeltausfall (4) für die berechtigten Arbeitnehmer/innen des Betriebs bzw. Betriebsabteilung vorliegt (5) und dieser Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Arbeitgeber angezeigt worden ist.

Ø  Betrieb bzw. Betriebsabteilung

Die Gewährung von Kurzarbeitergeld ist nur in Betrieben zulässig, in denen mindestens ein Arbeitnehmer/in beschäftigt ist. „Betrieb“ kann auch eine einzelne Betriebsabteilung sein, die eine mit technischen Mitteln ausgestattete geschlossenen Arbeitsgruppe darstellt, die aus sachlichen Gründen organisatorisch (insbesondere durch eine eigene technische Leitung) vom übrigen Betrieb getrennt ist und einen eigenen Betriebszweck – auch Hilfszweck – verfolgt.

Ø  Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall ist gegeben, wenn er auf (a) wirtschaftlichen Gründen oder (b) einem unabwendbaren Ereignis beruht, er (c) vorübergehend und (d) nicht vermeidbar ist und (e) im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer/-innen von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.

 

  • Wirtschaftliche Gründe Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist (z.B. innerbetriebliche Umstrukturierung).
  • Unabwendbares Ereignis Ein unabwendbares Ereignis liegt z.B. dann vor, wenn der Arbeitsausfall durch außergewöhnliche Witterungsbedingungen (z.B. Hochwasser) oder behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht verursacht worden sind (z.B. Quarantäne-Anordnungen wg. Coronavirus).
  • Vorübergehender Arbeitsausfall  Ein solcher Arbeitsausfall ist nur vorübergehend, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalles ergibt, dass mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit wieder mit dem Übergang zur Vollarbeit zu rechnen ist.
  • Unvermeidbarer Arbeitsausfall  Der Grund bzw. das Ereignis ist für den Arbeitgeber dann nicht vermeidbar, wenn er alle ihm zumutbaren Vorkehrungen getroffen hat, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern, z.B. durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub, soweit vorrangige Wünsche der Arbeitnehmer/innen nicht entgegenstehen. Nach dem am 13. März 2020 vom Bundestag verabschiedeten Gesetzes wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden derzeit verzichtet.
  • Anzahl der betroffenen Arbeitnehmer/innen Nach dem am 13. März 2020 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz müssen „nur noch“ zehn Prozent der Arbeitnehmer des Betriebes bzw. Betriebsabteilung von dem erheblichen Arbeitsausfall betroffen sein.

 

Ø  Entsprechender Entgeltausfall

Ein Drittel bzw. seit 13. März 2020 „nur noch“ zehn Prozent (siehe oben) der Arbeitnehmer/innen des Betriebes bzw. Betriebsabteilung müssen einen Entgeltausfall von jeweils mehr als zehn Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts „erleiden“. Zur Ermittlung des Entgeltausfalls sind im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) das jeweilige Soll-Entgelt ohne Arbeitsausfall und das tatsächliche Ist-Entgelt unter Berücksichtigung des Arbeitsausfall zu vergleichen.

Ø  Berechtigte Arbeitnehmer/innen

Kurzarbeitergeld kann nur für diejenigen Arbeitnehmer/innen beantragt bzw. gewährt werden, die nach Beginn des Arbeitsausfalls weiterhin in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis stehen und das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst worden ist. Auch arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer/innen mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben Anspruch auf Kurzarbeitergeld.

Ø  Anzeige bei der Agentur für Arbeit

Der Arbeitgeber hat den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, anzuzeigen. Der Antrag zur Kurzarbeit ist online oder mittels einem schriftlichen Formular zu stellen.

5. Beantragung von Kurzarbeitergeld

Der Arbeitgeber muss den Antrag auf Kurzarbeitergeld innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten stellen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den Kurzarbeit angezeigt worden ist.

Ø  Anzeige der Kurzarbeit bei der BAA

Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes muss der Arbeitgeber die folgenden Vordrucke der Agentur für Arbeit verwenden:

 

 

Der Arbeitgeber hat der Agentur für Arbeit den erheblichen Arbeitsausfall glaubhaft zu machen und alle sonstigen Voraussetzungen nachzuweisen. Zur Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind sämtliche Unterlagen vorzulegen:

 

  • Ankündigung über Kurzarbeit
  • Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat (Betriebsvereinbarung) oder einzeln mit den betroffenen Arbeitnehmern/innen durch individualvertragliche Ergänzung zum Arbeitsvertrag oder im Wege einer Änderungskündigungen
  • Nachweis über die Gründe der geplanten Kurzarbeit, d.h. Ursache des Arbeitsausfalls, Angaben zu Produkten/Dienstleistungen und Auftraggebern, Angaben zur vorrübergehenden Natur des Arbeitsausfalls, etc. sind ausführlich darzulegen.

 

Ø  Höhe des Kurzarbeitergeldes

Die Höhe des Kurzarbeitergeldes richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum). Hierbei handelt es sich um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt. Das Kurzarbeitergeld wird in zwei verschiedenen Leistungssätzen gewährt: Bei Arbeitnehmer/innen mit mindestens einem Kind bzw. Arbeitnehmer/innen, deren Ehegatte/Ehegattin mindestens ein Kind hat, liegt es bei 67 % der Nettoentgeltdifferenz; bei allen anderen Arbeitnehmer/innen bei 60 % der Nettoentgeltdifferenz. Nach dem am 13. März 2020 vom Bundestag verabschiedeten Gesetz sollen künftig auch die Sozialversicherungsbeiträge, die der Arbeitgeber normalerweise für seine Arbeitnehmer/innen weiter zahlen müsste, von der Agentur für Arbeit vollständig erstattet werden.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.

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