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Ein Beitrag von Prof. Dr. Alexander Freys, Partner BVM Berlin

 

Das Bundesjustizministerium hat am 15. Januar 2020 einen Diskussionsentwurf für das Presseverlegerleistungssschutzrecht veröffentlicht.  Es handelt sich dabei schon um den zweiten Anlauf, nachdem das Vorgängergesetz aus 2013 im Jahr 2019 vom EuGH für ungültig erklärt worden war. Konkreter gesetzgeberischer Anlass ist die EU-Urheberrechtsrichtlinie (»Digital Single Market«), die durch den vorgelegten Entwurf (zum Teil) in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Neu ist das Presseverlegerleistungssschutzrecht also an sich nicht, neu ist aber die konkrete Ausgestaltung, die der Entwurf in bestimmten, keineswegs unwichtigen Bereichen vorzeichnet.

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Das Leistungsschutzrecht ist der „kleine Bruder“ des Urheberrechts: Geschützt ist nicht die schöpferische, sondern eine technische bzw. wirtschaftliche Leistung, wie z.B. die von Tonträgerherstellern, ausübenden Künstler, Lichtbildnern etc. Nun sollen auch „Presseerzeugnisse“ ein solches Leistungsschutzrecht erhalten, obwohl sie ja durch das Urheberrecht bereits einen weitgehenden Schutz genießen. Es geht also im Wesentlichen um die ausschnittsweise Verwendung von Presseerzeugnissen, die unterhalb des Radars des Urheberrechts stattfindet. Damit ist der Kern des Problems angesprochen, nämlich die Frage, inwieweit Suchmaschinen Ausschnitte von Presseerzeugnissen (sog. „Snippets“) anzeigen dürfen.

Primär betroffen von dem Gesetz ist mithin Google, der weltweit größte Suchmaschine, deren Geschäftsmodell gerade auf dem Anzeigen von Ausschnitten (u.a.) von Presseerzeugnissen beruht. Das Presseverlegerleistungsschutzrecht wurde demgemäß auch schon als „Google-Steuer“ bezeichnet, (was allerdings nicht den Kern der Sache trifft, da nicht der Staat abschöpft, sondern eine Umverteilung zugunsten der Verleger stattfindet). Daneben sind aber auch – gewollt oder ungewollt – ganz andere Akteure betroffen, etwa alle diejenigen Social Media Nutzer, die sich privat, halbprivat oder öffentlich des Internets und der dort ganz bewusst online gestellten Inhalte bedienen.

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Der Diskussionsentwurf will den widerstreitenden Interessen nun dadurch Rechnung tragen, dass willkürliche, ja geradezu metrische Grenzen gezogen werden:  Ein unentgeltliche bzw. erlaubnisfreie Weiterverbreitung von Presseinhalten durch Online-Dienste soll auf die Wiedergabe allein der Überschriften oder die Nutzung „einzelner Wörter oder sehr kurzer Auszüge einer Presseveröffentlichung“ beschränkt werden, (deren Umfang der Gesetzesentwurf nicht näher angibt). Bei Bildern darf die Übernahme (also i.d.R. das Vorschaubild) nicht größer als 128x128 Pixel sein, bei Filmen die Länge von 3 Sekunden nicht überschreiten.

128 Pixel ist die Größe einer Briefmarke. Zwar sind die Vorschaubilder von Google aktuell noch etwas kleiner. Unbedacht blieb aber, dass etwa die im Internet weit verbreiteten Memes in der Regel viel größer sind, so dass dieses Kulturphänomen des Internetzeitalters  künftig in vielen  Fällen entgeltpflichtig und damit verschwinden könnte. Google wird – wie bereits in Frankreich, wo das Leistungsschutzrecht der Presse schon umgesetzt ist – dann auch in Deutschland die Anzeige von Vorschautexten von Nachrichtenwebsites ganz einfach abschalten.

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