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Auswirkungen der EU-Geldwäscheverordnung auf den Kunsthandel

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1. Geldwäscherisiko im Kunsthandel

Im Juni 2025 sorgte die Verurteilung des bekannten Kunsthändlers Oghenochuko Ojiri weltweit für Schlagzeilen. Er hatte Werke für rund GBP 140.000,- an einen wegen mutmaßlicher Hisbollah-Finanzierung sanktionierten Geschäftsmann verkauft und die Geschäfte nicht gemeldet. Wegen unterlassener Verdachtsmeldungen wurde er von einem Londoner Gericht zu zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nicht nur Terror-Finanziers, sondern auch sanktionierte russische Oligarchen mit engen Verbindungen zu Wladimir Putin traten in der Vergangenheit als spendable Kunstkäufer in Erscheinung. Einem Bericht des US-Senats zufolge erwarben etwa die russischen Brüder Rotenberg über Briefkastenfirmen Kunst für über USD 18 Mio. – darunter Magrittes bekanntes surrealistisches Werk „La Poitrine“ für USD 7,5 Mio.

Hohe Werte, leichte Transportierbarkeit, schwer objektivierbare Preise und ein diskreter und teils intransparenter Markt – aufgrund dieser Eigenschaften überrascht es nicht, dass dem Handel mit Kunstwerken ein hohes Geldwäscherisiko zugesprochen wird. Kunsthändlern und anderen Akteuren des Kunstmarkts werden daher in Deutschland bereits jetzt nach dem Geldwäschegesetz (GwG) zahlreiche Sicherungs-, Sorgfalts- und Meldepflichten auferlegt. Ab dem 10. Juli 2027 gilt die AML-VO EU-weit unmittelbar und verdrängt das deutsche GwG weitgehend. Sie schafft erstmals ein unionsweites „Single Rulebook“ zur Bekämpfung von Geldwäsche und bringt für den Kunsthandel weitreichende Änderungen mit sich. 

2. Entlastung des Primärmarkts und Belastung des Sekundärmarkts

Die für den Kunstmarkt folgenreichste Neuerung durch die AML-VO liegt in der Änderung des maßgeblichen Anknüpfungsobjekts. So erfasste das GwG bisher „Kunstgegenstände“ im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wie z. B. Gemälde, Zeichnungen und Bildhauerkunst. Die AML-VO knüpft künftig hingegen an den Begriff des „Kulturguts“ an und verweist zur Konkretisierung auf den Anhang I der Kulturgüter-Ausfuhrverordnung (EG) Nr. 116/2009 (vgl. Art. 2 Abs. 1 Nr. 56 AML-VO).  Der in dem Anhang aufgelistete Katalog geht über die „Kunstgegenstände“ im Sinne des GwG hinaus und umfasst beispielsweise auch archäologische Objekte, Mosaike, Fotografien, Bücher, Landkarten und Archive. Er enthält jedoch eine entscheidende zeitliche Beschränkung, da bei fast allen Objekten vorausgesetzt wird, dass sie älter als 50 Jahre sind. Zudem wird nach dem Anhang u. a. bei Bildern, Gemälden, Aquarellen und Fotografien gefordert, dass diese nicht mehr ihren Urhebern gehören. Nur sofern die jeweiligen Akteure des Kunstmarkts mit solchen Kulturgütern im Sinne des Anhangs der Kulturgüter-Ausfuhrverordnung handeln, können sie überhaupt die Pflichten nach der AML-VO treffen. Dies dürfte künftig dazu führen, dass die Akteure des Primärmarkts für zeitgenössische Kunst weitgehend aus dem Kreis der geldwäscherechtlich Verpflichteten herausfallen, da deren Handelsobjekte in aller Regel nicht älter als 50 Jahre sind und zudem das Eigentum regelmäßig auch noch beim Urheber liegen wird. 

Verpflichtet sind gemäß Art. 3 Nr. 3 lit. i AML-VO Händler und Vermittler – ausdrücklich auch Galerien und Auktionshäuser – ab einem Volumen von EUR 10.000,- je Transaktion. Verbundene Transaktionen werden zusammengerechnet. Gleiches gilt nach Art. 3 Nr. 3 lit. j AML-VO für Personen, die Kulturgüter in Freizonen und Zolllagern aufbewahren, mit ihnen handeln oder beim Handel mit ihnen als Vermittler tätig werden, sofern der Transaktionswert wiederum mindestens EUR 10.000,- beträgt. 

Der Kreis der geldwäscherechtlich relevanten Transaktionen wird folglich nicht nur durch den erläuterten Kulturgutbegriff, sondern auch durch diese Wertgrenzen beschränkt. Für alle Akteure des Kunstmarkts, die im Kreis der Verpflichteten der AML-VO verbleiben, steigen hingegen wie nachfolgend aufgezeigt die geldwäscherechtlichen Anforderungen. 

3. Compliance-Manager und Geldwäschebeauftragter erforderlich

Bislang mussten Kunstmarktakteure grundsätzlich keinen Geldwäschebeauftragten bestellen. Nach der AML-VO müssen sie künftig nicht nur einen Geldwäschebeauftragten (vgl. Art. 11 Abs. 2 AML-VO), sondern auch einen Compliance-Manager auf Leitungsebene (vgl. Art. 11 Abs. 1 AML-VO) benennen. Während der Compliance-Manager für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, ist der Geldwäschebeauftragte für deren tägliche Umsetzung zuständig. Beide Funktionen dürfen bei kleineren Kunsthändlern und Galerien zusammenfallen. 

4. Sanktions-Compliance wird Pflichtprogramm

Die AML-VO verbindet das Ziel der Einhaltung von EU-Finanzsanktionen mit den Zielen der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vgl. Art. 9 Abs. 1 AML-VO). Die Risikoanalyse und interne Sicherungsmaßnahmen der Verpflichteten müssen künftig auch das Risiko der Nichtumsetzung und Umgehung finanzieller Sanktionen erfassen. Bei jedem Kunden und dessen wirtschaftlich Berechtigten ist daher zu prüfen, ob diese auf einer Sanktionsliste stehen oder ob sanktionierte Personen den Kunden kontrollieren oder mehrheitlich an ihm beteiligt sind (vgl. Art. 20 Abs. 1 lit. d AML-VO). 

5. Erweiterte Risikoanalyse 

Die bereits nach dem GwG bestehende Pflicht zur Erstellung einer geldwäschebezogenen internen Risikoanalyse wird nach Art. 10 AML-VO deutlich erweitert. Die bisher schon gemäß Anlagen 1 und 2 GwG zu berücksichtigenden Risikofaktoren finden sich nun im Wesentlichen inhaltsgleich in den Anhängen II und III der AML-VO. Darüber hinaus sind auch die in Anhang I AML-VO dargelegten Risikovariablen, die Risikoanalysen der EU-Kommission, einschlägige Informationen von internationalen Standardsetzern (z. B. der FATF) sowie Veröffentlichungen der Anti-Geldwäschebehörde AMLA bei der unternehmensinternen Risikobewertung zwingend zu berücksichtigen. 

6. Verschärfte Kundensorgfaltspflichten

Kernstück der Geldwäscheprävention bleiben die Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden, wobei zwischen vereinfachten (Art. 33 AML-VO), allgemeinen (Art. 20 AML-VO) und verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen (Art. 34 ff. AML-VO) zu unterscheiden ist. Diese Sorgfaltsmaßnahmen greifen gemäß Art. 19 Abs. 1 AML-VO insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung, bei Transaktionen ab einem Wert von EUR 10.000,-, bei einem Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, bei Zweifeln an der Echtheit oder Angemessenheit der Kundenidentifikationsdaten oder daran, ob die betreffende Person befugt ist, im Namen des Kunden zu handeln. Zu beachten ist auch, dass Art. 19 Abs. 6 lit. a AML-VO nun klarstellt, dass auch „Warenlieferanten“ aus geldwäscherechtlicher Sicht Kunden der Verpflichteten sind. Entsprechend müssen verpflichtete Kunsthändler einschlägige Sorgfaltsmaßnahmen stets auch in Bezug auf die Kulturgutverkäufer bzw. Kommittenten erfüllen.

7. Meldepflichten

Wie schon nach § 43 GwG müssen Verpflichtete gemäß Art. 69 Abs. 1 AML-VO verdächtige Transaktionen an die bei der Generalzolldirektion angesiedelte Financial Intelligence Unit (FIU) melden. Die Meldepflicht bei Verdacht auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung besteht unabhängig vom Transaktionswert. Ein Auskunftsersuchen der FIU ist binnen fünf Arbeitstagen zu beantworten. In Eilfällen kann die Frist auch auf weniger als 24 Stunden verkürzt werden. 

8. Neue Bargeldobergrenze

Neu ist ferner das unionsweite Verbot von Zahlungen oder der Entgegennahme von Bargeld von über EUR 10.000,-. Dieses Verbot gilt für alle Personen, die beruflich mit Gütern handeln – und somit auch für Kunsthändler. Entscheidend ist immer die Gesamtsumme der jeweiligen Transaktion, auch wenn diese in mehreren Tranchen gezahlt wird. 

9. Was ist jetzt zu tun?

Die AML-VO bringt zwar für den Primärmarkt Entlastungen mit sich. Für Akteure des Sekundärmarkts verschärfen sich hingegen die geldwäscherechtlichen Anforderungen. Ob Ihre Galerie oder Ihr Auktionshaus von diesen verschärften Anforderungen betroffen ist, hängt insbesondere von der Kulturguteigenschaft Ihrer Objekte sowie vom Wert der jeweiligen Transaktion ab. In jedem Fall sollten Sie sich zeitnah auf die Geltung der AML-VO ab dem 10. Juli 2027 vorbereiten und hierbei insbesondere folgende Themenkomplexe berücksichtigen:

  • Prüfung der Verpflichteteneigenschaft: Erfüllen die von mir gehandelten Kunstgegenstände die (Alters-)Kriterien, um als Kulturgüter im Sinne der AML-VO eingestuft zu werden? Erreicht oder überschreitet der Wert der jeweiligen Transaktion die Schwelle von EUR 10.000,-?
  • Anpassung der KYC-Formulare an die Anforderungen der AML-VO
  • Kunden auf etwaige Sanktionen prüfen
  • Geldwäschebeauftragten und Compliance-Manager benennen

Wir unterstützen Sie gerne bei der Bewertung Ihres Verpflichtetenstatus und beim Aufbau eines AML-VO-konformen Prozesses.