Image/Video
Bild
Presserecht

Title
Der geerbte Insta-Account

Text

Selbstverständlich ein unvorstellbares Szenario.

Nicht so, wenn man „Meta“ heißt und es sich statt um eine Wohnung um einen mit zig Tausenden von Unter-Seiten liebevoll gestalteten Instagram-Account eines Verstorbenen mit vielen Followern handelt. Da gab es tatsächlich die eben geschilderte Praxis, nach der Instagram (= Meta) mit den Accounts Verstorbener verfuhr: Meta ließ den  Account sichtbar, versetzte ihn aber in einen unveränderbaren „Gedenkstatus“. Damit wurden die bisher vergebenen Zugangsdaten unbrauchbar, womit den Erben der Zugang und jede weitere Administration des Accounts entzogen wurde.

Die im Raum stehende „Erbschafts-Frage“ ist nicht ganz neu und wurde vom BGH im sog. „Facebook-Urteil“  bislang allerdings nur teilweise geklärt. Danach musste Facebook den Erben immerhin einen direkten Zugriff auf den gesperrten Facebook-Account der Verstorbenen ermöglichen, etwa um dort vorhabenden Daten lesen oder herunterladen zu können (Leserecht). Die weitere Frage, ob die Erben den Account aktiv weiternutzen durften, hatte der BGH offengelassen (weil in jenem Fall darum nicht gestritten wurde). -  Um im Bild zu bleiben: Der BGH hatte also den Erben immerhin den Zutritt und die Besichtigung der Mietwohnung ermöglicht, aber offengelassen, ob die Erben dort auch weiterhin noch wohnen dürfen.

Diese Rechtsprechungslücke hat nun das OLG Oldenburg geschlossen. Es entschied, dass ein Instagram-Account in voller Form vererblich ist. Genau so wie ein Mietvertrag auf die Erben übergeht - und die Erben die Wohnung nutzen dürfen - verhält es sich ab sofort mit Verträgen über Social Media Accounts. Sie gehen vollumfänglich auf die Erben über und zwar einschließlich aller bestehenden Nutzungs- bzw. Administrationsrechte, und zwar so, wie wenn die Erben selbst den Account gestaltet hätten. Die Erben dürfen also in der Wohnung auch „wohnen“
Damit dürfte vorerst „Ruhe an der Front“ eingetreten sein. Allerdings sollte sorgfältig auf Meta´s künftige Nutzungsbedingungen und deren Regelungen für den Todesfall geachtet werden.

(OLG Oldenburg, ZEV 2025, 196 - Volltext bisher nicht kostenfrei veröffentlicht)