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Die EmpCo-Richtlinie - umwelt- und nachhaltigkeitsbezogene Werbung

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1. Umsetzung der EmpCo-Richtlinie

Deutschland hat die EmpCo-Richtlinie über das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG umgesetzt. Die Regelungen der EmpCo-Richtlinie werden somit Bestandteil des UWG. Da die EmpCo-Richtlinie eine Vollharmonisierung vorsieht, hatte der deutsche Gesetzgeber inhaltlich kaum Spielraum. Die Änderungen treten am 27. September 2026 in Kraft (Art. 2 Abs. 1 des Änderungsgesetzes - mit Ausnahme des neuen § 5 Abs. 6 UWG, der bereits am 19. Juni 2026 in Kraft getreten ist - Art. 2 Abs. 2 des Änderungsgesetzes).  

Die Umsetzung in den übrigen Mitgliedstaaten ist uneinheitlich. Obwohl die Umsetzungsfrist bereits am 27. März 2026 abgelaufen ist, ist die Umsetzung in zahlreichen Mitgliedstaaten noch nicht abgeschlossen. Inzwischen haben neben Deutschland unter anderem auch Italien, Irland, Dänemark, Belgien und Österreich nationale Umsetzungsvorschriften verabschiedet.

2. Wesentliche Neuerungen der EmpCo-Richtlinie

Die EmpCo-Richtlinie bestimmt zum einen, dass verschiedene Geschäftspraktiken im Zusammenhang mit umweltbezogener Werbung stets verboten sind. Zum anderen werden Tatbestände geregelt, aus denen sich im Einzelfall die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung ergeben kann.

a) Neue Per-se-Verbote im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG

In Umsetzung der EmpCo-Richtlinie wurde die Liste im Anhang zu § 3 Abs. 3 UWG (sog. „Schwarze Liste“) um verschiedene Per-se-Verbote bestimmter umweltbezogener Geschäftspraktiken erweitert. Danach sind insbesondere folgende Geschäftspraktiken gegenüber Verbrauchern künftig stets unlauter:

  • Verbot „eigener“ Nachhaltigkeitssiegel: Verboten wird das „Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das weder auf einem Zertifizierungssystem beruht noch von staatlichen Stellen festgesetzt wurde“ (neue Nr. 2a des Anhangszu § 3 Abs. 3 UWG). Danach ist die weit verbreitete Praxis, dass Unternehmen eigene Nachhaltigkeitssiegel zur Bewerbung ihrer Produkte verwenden, in aller Regel nicht mehr zulässig. Vielmehr dürfen künftig nur noch Nachhaltigkeitssiegel verwendet werden, die von staatlichen Stellen festgesetzt wurden oder auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des neuen § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG beruhen. Die Bedingungen eines solchen Zertifizierungssystems müssen öffentlich einsehbar sein, und das System muss allen Unternehmern unter transparenten, lauteren und diskriminierungsfreien Bedingungen offenstehen. Zudem muss die Überwachung der Einhaltung der Anforderungen des Systems einem objektiven Verfahren unterliegen und von einem Dritten durchgeführt werden, der sowohl vom Systeminhaber als auch vom werbenden Unternehmen unabhängig ist. Die Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln ist unter diesen Voraussetzungen zwar weiterhin möglich, wird jedoch für die werbenden Unternehmen künftig mit einem erheblich höheren Zeit- und Kostenaufwand verbunden sein.
  • Verbot nicht nachweisbarer allgemeiner Umweltaussagen: Verboten wird „das Treffen einer allgemeinen Umweltaussage, wenn der Unternehmer keine ihr zugrunde liegende anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann“ (neue Nr. 4a des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Unter einer allgemeinen Umweltaussage ist eine Umweltaussage zu verstehen, „die nicht auf einem Nachhaltigkeitssiegel enthalten ist und bei der die Spezifizierung der Umweltaussage nicht klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium angegeben ist“ (neuer § 2 Abs. 2 Nr. 1 UWG). Als Beispiele für solche allgemeinen Umweltaussagen nennen die Erwägungsgründe der EmpCo-Richtlinie unter anderem Angaben wie „umweltfreundlich“, „umweltschonend“, „grün“, „ökologisch“, „klimafreundlich“, „umweltverträglich“, „CO2-freundlich“ und „energieeffizient“. Diese Aussagen sind künftig verboten, wenn das werbende Unternehmen keine anerkannte hervorragende Umweltleistung nachweisen kann.
  • Unwahre Angaben zur Reichweite einer Umweltaussage: Verboten sind zudem Umweltaussagen „zum gesamten Produkt oder zu der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmers, wenn sich die Umweltaussage nur auf einen bestimmten Aspekt des Produkts oder nur auf eine bestimmte Aktivität der Geschäftstätigkeit des Unternehmers bezieht“ (neue Nr. 4b des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Beispielhaft für dieses Verbot wird in den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie der Fall genannt, dass ein Produkt als „mit Recyclingmaterial hergestellt“ vermarktet wird, um den Eindruck zu erwecken, dass das gesamte Produkt aus Recyclingmaterial besteht, obwohl dies tatsächlich nur auf die Verpackung zutrifft.
  • Aussagen zu Umweltauswirkungen bei Kompensation von Treibhausgasemissionen: Zudem gilt künftig ein Per-se-Verbot für eine Aussage, „die sich auf die Kompensation von Treibhausgasemissionen gründet und nach der ein Produkt hinsichtlich der Treibhausgasemissionen neutrale, verringerte oder positive Auswirkungen auf die Umwelt hat“ (neue Nr. 4c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG). Danach dürfen Unternehmen künftig nicht mehr mit der Klimaneutralität ihrer Waren und Dienstleistungen werben, wenn diese Eigenschaft lediglich auf Maßnahmen zur Kompensation von Treibhausgasemissionen und nicht auf tatsächlichen CO2-Einsparungen beruht. Aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie ergibt sich, dass die EU das Verbot der Werbung mit solchen Kompensationsmaßnahmen als „besonders wichtig“ erachtet, da tatsächliche CO2-Einsparungen und CO2-Kompensationsmaßnahmen nicht gleichwertig seien. Dieses Per-se-Verbot geht deutlich über die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Werbung mit der Aussage „klimaneutral“ (vgl. BGH,Urt. v. 27.6.2024 – I ZR 98/23, NJW 2024, 3073 – klimaneutral) hinaus. Dieser hielt die Verwendung des Begriffs „klimaneutral“ noch für zulässig, sofern in der Werbung selbst hinreichend konkret erläutert wird, dass die Klimaneutralität auf Kompensationsmaßnahmen beruht. Künftig ist die Werbung mit „klimaneutral“ oder vergleichbaren Angaben verboten, soweit die beanspruchte Klimaneutralität auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruht. 

b) Neue und erweiterte Irreführungstatbestände

Zudem kann sich nach den neuen Vorgaben die Unlauterkeit von Werbeaussagen im Einzelfall auch aus folgenden Umständen ergeben:

  • Irreführung über ökologische und soziale Produktmerkmale: Nach dem neuen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG kann sich die Irreführung durch eine Werbeaussage ausdrücklich auch aus unwahren oder sonst zur Täuschung geeigneten Angaben über ökologische oder soziale Merkmale einer Ware oder Dienstleistung sowie über Zirkularitätsaspekte wie Haltbarkeit, Reparierbarkeit oder Recyclingfähigkeit ergeben. Nach den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie können sich die sozialen Merkmale eines Produkts auf verschiedene Umstände entlang der Wertschöpfungskette beziehen. Beispielhaft werden unter anderem die Qualität und Gerechtigkeit der Arbeitsbedingungen der beteiligten Arbeitskräfte, die Achtung der Menschenrechte, die Gleichbehandlung und Chancengleichheit für alle sowie Beiträge zu sozialen Initiativen genannt. Zudem ergibt sich aus den Erwägungsgründen der EmpCo-Richtlinie, dass allgemeine Werbeaussagen wie „bewusst“, „nachhaltig“ oder „verantwortungsbewusst“ nicht ausschließlich auf Umweltaspekten beruhen dürfen, da sich diese Angaben auch auf andere Merkmale, wie z. B. soziale Merkmale, beziehen können.
  • Aussagen über künftige Umweltleistungen: Umweltaussagen gegenüber Verbrauchern über künftige Umweltleistungen (z. B. „klimaneutral bis 2040“) sind nur noch zulässig, wenn sie sich auf „klare, objektive, öffentlich einsehbare und überprüfbare Verpflichtungen“ beziehen. Diese müssen in einem „detaillierten und realistischen Umsetzungsplan“ festgelegt sein, der messbare und zeitgebundene Ziele enthält und regelmäßig „von einem unabhängigen externen Sachverständigen überprüft wird“, dessen Erkenntnisse Verbrauchern zur Verfügung gestellt werden (neuer § 5 Abs. 3 Nr. 4 UWG).

3. Sanktionsrisiken bei Verstößen 

Im Falle eines Verstoßes gegen die erläuterten Verbote und Irreführungstatbestände drohen insbesondere Abmahnungen, Unterlassungsklagen und einstweilige Verfügungen durch Mitbewerber, Wirtschaftsverbände wie die Wettbewerbszentrale oder qualifizierte Verbraucherverbände (§ 8 Abs. 3 UWG). Hinzu kommen Schadensersatzansprüche von Mitbewerbern und Verbrauchern (§ 9 Abs. 1 und 2 UWG). Bei weitverbreiteten Verstößen im Sinne des § 5c UWG drohen Unternehmen zudem Bußgelder von bis zu EUR 50.000, bei einem Jahresumsatz von mehr als EUR 1,25 Mio. sogar von bis zu 4 % des Jahresumsatzes (§ 19 Abs. 2 und 3 UWG n. F.). Klagebefugte Verbände wie die Deutsche Umwelthilfe haben bereits angekündigt, die neuen Vorgaben konsequent durchzusetzen.

4. Keine Aufbrauchfrist für Altbestände

Für bereits produzierte und bedruckte Ware gibt es keinen Bestandsschutz und keine Aufbrauchfrist. Zwar hatte der Bundestag die Bundesregierung in einer Entschließung vom 19. Dezember 2025 aufgefordert, sich bei der Europäischen Kommission für eine einjährige Aufbrauchfrist für bis zum 27. März 2026 produzierte Waren einzusetzen. Eine solche Regelung gibt es jedoch bisher nicht. 

Eine Vernichtung oder vollständige Neuverpackung bereits bedruckter Produkte ist allerdings nicht zwingend. Denkbar ist beispielsweise das Überkleben unzulässiger Angaben sowie das Anbringen neuer Etiketten oder ergänzender Informationen. Ob das ausreicht, ist jedoch im Einzelfall anhand des Gesamteindrucks des jeweiligen Produkts zu beurteilen.

5. Was können Unternehmen jetzt noch tun?

Sofern Ihr Unternehmen noch nicht auf die Umsetzung der EmpCo-Richtlinie vorbereitet ist, sollten Sie kurzfristig insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen: 

  • Bestandsaufnahme und Compliance: Welche umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Werbeaussagen, Marken- und Produktnamen, Slogans, Logos, Verpackungen, Siegel oder Social-Media-Inhalte verwendet Ihr Unternehmen? Prüfen Sie, ob sich diese Angaben mit den neuen Vorgaben des UWG vereinbaren lassen.
  • Online-Inhalte anpassen: Websites, Onlineshops, Social Media und laufende Kampagnen lassen sich kurzfristig anpassen. Hier sollte ab dem 27. September 2026 nichts Unzulässiges mehr stehen.
  • Eigene“ Nachhaltigkeitssiegel und „klimaneutral“-Werbung: Hierbei handelt es sich um die eindeutigsten Verbotsfälle. Nicht zertifizierte Siegel und auf Kompensation beruhende Klimaneutralitätsaussagen sollten entfernt werden. Sofern weiter mit Nachhaltigkeitssiegeln geworben werden soll, müssen Sie sicherstellen, dass diese auf einem Zertifizierungssystem im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 6 UWG beruhen oder von staatlichen Stellen festgesetzt wurden.
  • Dokumentation: Sofern Sie umwelt- oder nachhaltigkeitsbezogene Werbeaussagen verwenden, sollten Sie etwaige Studien, Zertifikate, Analysen und Tests zum Nachweis jeder einzelnen Aussage abrufbereit dokumentieren. Bei der Verwendung von Nachhaltigkeitssiegeln sollten Sie zudem prüfen, ob die neuen Anforderungen an das Zertifizierungssystem eingehalten werden.
  • Awareness: Erstellung interner Guidelines zur EmpCo-Compliance und ggf. Mitarbeiterschulungen.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Sicherstellung der EmpCo-Compliance in Ihrem Unternehmen. 

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