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Presserecht

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Halbe Wahrheit, ganze Rechtswidrigkeit

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Was war passiert? Ein Policy Paper eines Recherche-Kollektivs berichtete mit vollem Namen über einen  Bautzener Unternehmer und stellte ihn als „extrem rechter Unternehmer“ ins Scheinwerferlicht. Als Belege für diese Einordnung wurden angeführt:

•            eine im Jahr 2017 erfolgte Wahlkampfspende des Unternehmers  an die AfD in Höhe von 19.500 €, 

•            Unterstützung der alternativen Zeitschrift "Denkste?!", ebenfalls im Jahr 2017,

•            und die Teilfinanzierung des "rechtsoffenen" Mediums Ostsachsen TV, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.

Verschwiegen wurde, 

•            dass der Unternehmer in Stadtrat von Bautzen sitzt und dort regelmäßig gegen die Anträge der AfD stimmt,

•            dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in Höhe von 19.500 € aus dem Jahr 2017 dauerhaft insbesondere die CDU finanziell unterstützt habe mit Zahlungen von insgesamt über 100.000 €, 

•            dass sich die Unterstützung der Zeitschrift "Denkste?!" auf einen Betrag von 250 € beschränkt habe und zu einem Zeitpunkt erfolgt sei, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt gewesen sei, und 

•            dass in dem Medienformat "Ostsachsen TV" Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums zu Wort kämen, wie beispielsweise auch Politiker der Parteien Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen sowie der Ministerpräsident von Sachsen (CDU).

Der BGH präzisierte anhand dieses Falles seine Rechtsprechung zur Fallgruppe der „unvollständigen Berichterstattung“ in Form einer Leitsatzentscheidung:  Wer „Teilwahrheiten“ bewusst so auswählt , dass es nahe liegt, eine bestimmte ehrverletzende Schlussfolgerung zu ziehen oder nachzuvollziehen, handelt wie bei einer Unwahrheit – und das ist rechtswidrig. Hier  gelten dieselben Grundsätze wie bei der Verdachtsberichterstattung: Die Berichterstattung muss nicht nur wahr, sondern auch vollständig sein. 

Der BGH stellte zudem fest, dass Berufsehre und soziale Anerkennung des Bautzener Unternehmers und Kommunalpolitikers verletzt seien. Der Vorwurf „rechtsextrem“ wiege in der sensibilisierten Öffentlichkeit besonders schwer – zumal in einem Bericht mit wissenschaftlichem Habitus. Hätte man sämtliche Umstände  erwähnt, läge die Schlussfolgerung „rechtsextremer Unternehmer“ für den Durchschnittsleser deutlich ferner – das Bild wäre merklich weniger düster ausgefallen. Tendenzfreiheit? Ja gern – aber bitte ohne entstellende Einseitigkeit, wenn man über namentlich genannte Personen berichtet. Und wer sich auf Wissenschaft beruft, erhält keinen Freifahrtschein: Auch Forschung darf keine bewusst unvollständige Tatsachenbasis als Erkenntnis verkaufen.

Leitsatzurteil des BGH vom 12.05.2026

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