

Presse und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Telemedien) sind in Deutschland gesetzlich reguliert, z.B. in den Pressegesetzen der Länder oder dem Medienstaatsvertrag.
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Narrenfreiheit für Influencer und Blogger?
Presse und journalistisch-redaktionell gestaltete Angebote (Telemedien) sind in Deutschland gesetzlich reguliert. Diese Medien können sich einerseits auf die Pressefreiheit berufen, haben dafür aber andererseits relativ strenge Pflichten bei der Verbreitung von Nachrichten zu beachten (z.B.: Recherchepflichten, Verdachtsberichterstattung, Zwei-Quellen-Prinzip, etc.). Vor allem müssen sie alle Informationen und Nachrichten vor der Verbreitung auf ihre Richtigkeit hin überprüfen. Das steht so in den Pressegesetzen der Länder und im Medienstaatsvertrag.
Anders ist es bei vielen Influencern und Bloggern: Sie verfolgen häufig in sozialen Netzwerken das Ziel, andere Nutzer bei deren politischer, gesellschaftlicher und insbesondere geschäftlicher Entscheidungsfindung zu beeinflussen. In den meisten Fällen sind sie aber keine Presse im rechtlichen Sinne, sondern lediglich Privatpersonen, die sich öffentlich äußern. Für sie gilt daher das sog. „Laienprivileg“, also die Befreiung von presserechtlichen Verpflichtungen. Insbesondere müssen sie keine eigenen Recherchen anstellen, sondern dürfen alle unwidersprochen gebliebenen Medienberichterstattungen unbesehen weiterverbreiten.
In einer wegweisenden Entscheidung hat das OLG Dresden zur Abgrenzung zwischen Laien und der Presse Stellung genommen und einem Blogger eben dieses Laienprivileg abgesprochen: Das Gericht hatte eine strittige Äußerung auf dessen Webseite zu beurteilen. Bei dem Webangebot handelte sich nicht um ein als traditionelles Presseangebot gestaltetes Angebot, sondern vielmehr um einen üblichen Blog ("www.DieBewertung.de"), weshalb der Blogger sich im Prozess erwartungsgemäß auf sein Laienprivileg berief.
Das Gericht befand aber, dass der Blogger sich durch seine Wortwahl wie ein Journalist positioniert habe sei. Er habe „Recherchen“ durchgeführt, „Presseanfragen“ gestellt und sich als „Chefredakteur“ bezeichnet – und damit bewusst eine publizistische Rolle eingenommen. Allein aufgrund dieses Rollenverhaltens – und nicht etwa, weil er nach traditionellem Verständnis „Presse“ gewesen sei – sprach das Gericht dem Blogger das Laienprivileg ab und verurteilte ihn im konkreten Fall nach Presserecht wegen Verstoßes gegen journalistische Sorgfaltspflichten.
Das Fazit lautet: Blogger und Influencer, die sich den Anschein einer Journalistischen Tätigkeit geben, werden nun sehr schnell nach den strengen Regeln des Presserechts beurteilt.
https://openjur.de/u/2524727.html